Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 23 Unterrichtung der Einwohner
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/23#abs-1 (1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/23#abs-2 (2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/23#abs-3 (3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 23 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.1997 – 7A D 107/94.NE
- OLG Hamm, 10.06.2021 – 4 U 1/20Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 30.04.2014 – 13 K 5477/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.01.2014 – 8 A 467/11Informationsfreiheitsrecht: Umfang des Informationszugangs gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 – VerfGH 122/21
- OVG NRW, 12.03.2003 – 7A D 20/02.NE
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.