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PolG NRW

§ 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/4#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/4#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/4#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 3 § 5