Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 21 Pfändung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/21#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/21#abs-2 (2) Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.10.2017 – 6 L 3509/17Zitiert von 1
- VG Köln, 18.10.2022 – 24 L 1432/22
- OVG NRW, 15.12.2021 – 4 B 1344/21Zitiert von 3
- VG Köln, 01.10.2014 – 24 K 2271/12
- VG Münster, 26.06.2013 – 3 K 1752/12
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2010 – 13 K 1875/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2010 – 13 K 4609/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 01.02.2005 – 24 L 3553/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.