Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 6a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6a#abs-1 (1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
1. die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,
2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,
3. der Anspruch auf die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, erloschen ist,
4. die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
5. eine Entscheidung nach § 26 vorliegt oder
6. die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6a#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 6a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.02.2012 – 2 K 5740/11
- VG Aachen, 24.03.2006 – 9 L 71/06Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.04.2015 – 13 L 1504/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.01.2014 – 13 L 8/14Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 18.04.2013 – 14 L 586/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2010 – 13 K 1875/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 197/25Zitiert von 1
- VG Minden, 25.08.2025 – 11 L 1655/25
- VG Köln, 06.12.2024 – 16 K 703/24Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.