Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 6 Voraussetzungenfür die Vollstreckung
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6#abs-1 (1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6#abs-2 (2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
1. die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, sowie
2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6#abs-3 (3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/6#abs-4 (4) Ohne Einhaltung der Schonfrist nach Absatz 1 Nummer 3 und ohne Mahnung nach Absatz 3 können beigetrieben werden:
1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie
2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen sowie der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.2024 – 14 B 1292/23
- VG Düsseldorf, 20.01.2020 – 27 L 558/19
- VG Gelsenkirchen, 15.04.2015 – 13 L 1504/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2012 – 14 K 202/12
- VG Düsseldorf, 22.01.2010 – 27 L 1421/09
- VG Münster, 15.11.2023 – 3 L 681/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 16 K 2257/26
- OVG NRW, 11.05.2026 – 14 B 184/26
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.