Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 386
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -
34 Normen · ausgefertigt 12.12.1990 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt Jugendamt
- § 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 1a Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 2 Jugendämter in kreisangehörigen Gemeinden
- § 3 Geltung des kommunalen Rechts
- § 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- § 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- § 6 Unterausschüsse
- § 7 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
- Zweiter Abschnitt Landesjugendamt
- § 8 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 9 Geltung der Landschaftsverbandsordnung
- § 10 Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses
- § 11 Stimmberechtigte Mitgliederdes Landesjugendhilfeausschusses
- § 12 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
- § 13 Verfahren des Landesjugendhilfeausschussesin Fällen äußerster Dringlichkeit
- § 14 Unterausschüsse
- § 15 Pflichtaufgaben der Landesjugendämter
- § 15a Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
- Dritter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 16 Vollzeitpflege
- § 17 Versagungsgründe
- § 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis
- § 19 Aufsicht und Anzeigepflicht
- § 20 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
- § 21 Betreuungskräfte
- § 22 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährungvon Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
- § 23 Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände
- Vierter Abschnitt Ombudschaft
- § 24 Ombudsstellen
- § 25 Mitwirkung
- Fünfter Abschnitt Bericht der Landesregierung
- § 26 Kinder- und Jugendbericht
- Sechster Abschnitt Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
- § 27 Öffentliche Anerkennung
- Siebter Abschnitt Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
- § 28 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
- Achter Abschnitt Frühförderung
- § 29 Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder
- Neunter Abschnitt Ganztagsförderung
- § 30 Schließzeiten
- Zehnter Abschnitt Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 31 Durchführungsvorschriften
- § 32 Inkrafttreten
- Schlussformel