Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 3 Geltung des kommunalen Rechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/3#abs-1 (1) Für das Jugendamt gelten, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/3#abs-2 (2) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen.