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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

§ 19 Aufsicht und Anzeigepflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/19#abs-1 (1) Die Pflegeperson hat dem Jugendamt Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen und es über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem Jugendamt ist insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn

1. weitere Personen in den Haushalt aufgenommen werden,

2. ein Wohnortwechsel beabsichtigt wird,

3. eine das Wohl des Kindes gefährdende Erkrankung eines Haushaltsangehörigen vorliegt,

4. eine Haushaltsangehörige beziehungsweise ein Haushaltsangehöriger verstirbt oder

5. bei Paaren eine Trennung vollzogen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/19#abs-2 (2) Den vom Jugendamt beauftragten Personen ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die vom Jugendamt beauftragten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 18 § 20