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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 25 Mitwirkung
Stand: 26.08.2026
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen an einer Klärung des Konflikts konstruktiv mitwirken.