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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

§ 20 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/20#abs-1 (1) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII gehören familienähnliche erwerbsmäßige Betreuungsformen,

1. die an einen Träger angebunden sind, welchem die Leitung, die pädagogische Leitung und die Verwaltung obliegt; von dem Träger ist

a) die verantwortliche Fachaufsicht,

b) die Umsetzung der Konzeption und des Hilfeplans,

c) die fachliche Steuerung der Hilfen und

d) die gesamte Personalverantwortung, wie Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung

zu gewährleisten

oder

2. die eine Fachkraft im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigen, der kein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/20#abs-2 (2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der

Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer

Erlaubnis zu beteiligen. Bei Betriebserlaubnisverfahren für Kindertageseinrichtungen

erfolgt die Beteiligung des zentralen Trägers der freien Jugendhilfe durch den Träger der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/20#abs-3 (3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/20#abs-4 (4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.

§ 19 § 21