Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis
Stand: 26.08.2026
Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.