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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/5#abs-1 (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,
2. die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung,
3. eine Richterin beziehungsweise ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird,
4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird,
5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen, sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,
8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses,
9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat,
10. eine Vertretung örtlicher Jugendringe und
11. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/5#abs-2 (2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 11 ist eine Stellvertretung zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/5#abs-3 (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten. Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.