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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 13 Verfahren des Landesjugendhilfeausschussesin Fällen äußerster Dringlichkeit
Stand: 26.08.2026
In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen im Einverständnis mit der/dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.