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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/4#abs-1 (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/4#abs-2 (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/4#abs-3 (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/4#abs-4 (4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertretungen vorzuschlagen. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den vorgeschlagenen Personen die Mitglieder. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/4#abs-5 (5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.