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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -§ 16 Vollzeitpflege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/16#abs-1 (1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie bedarf der Textform und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/16#abs-2 (2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, sie kann auch nicht miteinander verheirateten Paaren und alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll in der Regel dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/16#abs-3 (3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Das nach § 87a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII für die Erteilung der Pflegeerlaubnis örtlich zuständige Jugendamt hat dem Landesjugendamt die beabsichtigte Aufnahme von sechs oder mehr Minderjährigen zu melden. Im Ausnahmefall kann das Landesjugendamt auch dann, wenn weniger als sechs Minderjährige aufgenommen werden, die Notwendigkeit der Anwendung des § 45 SGB VIII feststellen. Dieser Absatz gilt entsprechend für Pflegeverhältnisse nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII. In diesen Fällen obliegt die Meldepflicht nach Satz 4 dem nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/16#abs-4 (4) Bei der Auswahl einer Pflegeperson im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.