Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 29 Abstimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 105
- BFH, 23.03.2011 – X R 45/09Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AktiengesellschaftZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 05.06.1979 – 25 AktE 1/78
4 Entscheidungen zu § 29 MitbestG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/29#abs-1 (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/29#abs-2 (2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.