Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 30 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 MitbestG →
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