Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 27 Vorsitz im Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 105
- BGH, 18.09.2006 – II ZR 137/05Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2015 – 5 U 111/14
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
- LG Düsseldorf, 05.06.1979 – 25 AktE 1/78
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/27#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/27#abs-2 (2) Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/27#abs-3 (3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.