Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 28 Beschlußfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2010 – 20 W 362/10Zitiert von 1
- LG Hannover, 12.10.2022 – 23 O 63/21
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2013 – 20 W 335/13
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