Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 58 Messwerterhebung Gas
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der Gasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach § 9 verpflichtet.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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