Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 59 Weitere Datenerhebung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden.

§ 58 § 60