Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
Stand: 24.12.2025
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- LG Dortmund, 28.07.2017 – 13 O 22/17 Enw.
- BGH, 13.05.2025 – EnVR 83/20Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/41#abs-1 (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers eingehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/41#abs-2 (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/41#abs-3 (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar.