Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 56 Erhebung von Netzzustandsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/56?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/56?asof=2019-12-02#abs-2 (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/56?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 56 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert und neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.