Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 55 Messwerterhebung Strom
Stand: 24.12.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-1 (1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-2 (2) Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-3 (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-4 (4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-5 (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-6 (6) (weggefallen)