Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 55 Messwerterhebung Strom
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-1 (1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-2 (2) Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-3 (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-4 (4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-5 (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/55#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 55 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 19.05.2021 – 3 Kart 159/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 593/24Zitiert von 5
- OVG NRW, 04.03.2021 – 21 B 1162/20
- OLG Düsseldorf, 19.03.2020 – 3 Kart 159/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.