Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 56 Erhebung von Netzzustandsdaten
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/56#abs-1 (1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Solche Fälle liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen erhoben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/56#abs-2 (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/56#abs-3 (3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.