Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verwendungszweck möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz 1.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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