Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 49 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 24.12.2025

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49#abs-1 (1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49#abs-2 (2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt:

1.
Messstellenbetreiber,
2.
Netzbetreiber,
3.
Bilanzkoordinatoren,
4.
Bilanzkreisverantwortliche,
5.
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6.
Energielieferanten,
7.
Aggregationsverantwortliche,
8.
Messwertweiterverarbeiter sowie
9.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49#abs-3 (3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49#abs-4 (4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49#abs-5 (5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.

§ 48 § 50