Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über

1.
den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
2.
ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
3.
mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.

Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.

§ 36 § 38