Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.

§ 36 § 38