Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
Stand: 24.12.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37#abs-1 (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/37#abs-2 (2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.