Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:

1.
die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,
2.
die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,
3.
die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und,
4.
soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Steuerungseinrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.

§ 32 § 34