Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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