Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung
Stand: 28.07.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
- AG Konstanz, 16.04.2025 – 9 OWi 7/25
- OLG Saarbrücken, 02.04.2025 – 1 Ss (OWi) 20/25
- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/54#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/54#abs-2 (2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/54#abs-3 (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.