Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.