Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:
Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.
Änderungsverlauf
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.