Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung
Stand: 25.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-1 (1) Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-1a (1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehaltlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Meldung für die ganze Gruppe abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-2 (2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-3 (3) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens. Unabhängig vom Unternehmenssitz des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-3a (3a) Die Meldung für eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in Deutschland abzugeben, die den gemeinschaftlichen Wareneinkauf für die gesamte Unternehmensgruppe durchführt. Findet kein gemeinsamer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche Vertreter des Unternehmens der Unternehmensgruppe, durch das die einheitliche Leitung in Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben. Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch verschiedene Gesellschaften der Unternehmensgruppe wahrgenommen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in Deutschland die Meldung gemeinschaftlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-3b (3b) Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse zuständig, so können diese einkaufenden Unternehmen die Meldungen für die entsprechenden Erzeugnisse auch getrennt abgeben. Meldepflichtig sind in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden Unternehmen und die des leitenden Unternehmens gemeinschaftlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-4 (4) Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:
Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-4a (4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgruppe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt abzugeben, so hat das leitende Unternehmen der Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde
Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/6#abs-5 (5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.