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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2634

BGBl. 2011 I S. 2634 · 32.239 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
                                          Erste Verordnung
                        zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
                                              Vom 2. Dezember 2011

  Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. November 2008 (BGBI. I S. 2260), von
denen § 15 Absatz 1 durch Artikel 25 Nummer 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

                        Artikel 1
  Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

       „1. Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz
           und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließ-

           lich Wintermenggetreide, Braugerste, andere
           Gerste, Hafer einschließlich Sommermeng-
           getreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere
           Hirsearten sowie Reis,
       2. Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz,

          Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus

          Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und

          -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatz-

          stoffe,“.

  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-

     fügt:

       „5a. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Acker-

            bohnen und sonstige Hülsenfrüchte,“.

  c) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Sonnen-
     blumensaat,“ das Wort „Leinsaat,“ eingefügt.

  d) In Nummer 8 werden die Wörter „Ölkuchen
     und -extraktionsschrote:“ durch die Wörter „Öl-
     kuchen, Ölschrote und Expeller:“ ersetzt.
  e) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die folgen-
     den Nummer 12 und 13 ersetzt:
       „12. Molkereien: Unternehmen, die im Durch-
            schnitt eines Jahres täglich mindestens
            3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeug-
            nissen im Sinne der Nummern 15 und 16
            Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach
            einer Wärmebehandlung zur weiteren Be-
            oder Verarbeitung an andere Unternehmen
            abgeben; als Molkereien gelten auch Unter-
            nehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäse-
            zubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse

            oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und

            keine Milch verarbeiten,

       13. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne
           von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverord-
           nung,“.
  f) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 14.
  g) Die bisherigen Nummern 17 bis 20 werden durch
     die folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt:

     „15. Konsummilch: Milch im Sinne des An-
          hangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
          bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
          Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
          meinsame Organisation der Agrarmärkte und
          mit Sondervorschriften für bestimmte land-
          wirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
          16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
          Fassung,
     16. Milcherzeugnisse:
          a) Butter und andere Milchstreichfette im
             Sinne der Butterverordnung,

          b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne

             der Käseverordnung,

          c) Milcherzeugnisse im Sinne der Verord-
             nung über Milcherzeugnisse,

          d) sonstige Milcherzeugnisse,

          e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11
             sowie
          f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,

     17. jährliche Meldungen: Meldungen, deren An-

         gaben für einen Jahreszeitraum zusammen-

         gefasst sind; diese Jahreszeiträume umfas-

         sen bezüglich

          a) der Meldepflichten nach § 2 die Monate

             Juli bis einschließlich Juni des darauf-

             folgenden Jahres,

          b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5

             das Kalenderjahr.“

2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 2
                   Meldepflichten der
      Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
     (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufge-
  führten Unternehmen haben jeweils die dort genann-
  ten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3
  zu melden.
     (2) Die Meldungen der Mühlen sind

  1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000
     bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach
     Maßgabe des § 7 Nummer 1,
  2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Ton-
     nen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

  abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils

  in Tonnen zu machen:

  1. für jede Getreideart gesondert:

     a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
        wie eine Bestandskorrektur,
     b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
        untergliedert nach Inland und Ausland,
     c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
BGBl. 2011, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
  d) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Ver-
     wendungszwecken, jeweils untergliedert nach
     Inland und Ausland,
  e) der sonstige Abgang,
2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach
   Rohstoffen gemäß Nummer 1:

  a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
     wie eine Bestandskorrektur,

  b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbeson-

     dere nach Mehltypen,

  c) der sonstige Zugang aus dem Inland und Aus-

     land,

  d) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-
     schließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs
     von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert
     nach Ländern.
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der
nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Roh-
stoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Ge-
treide entfallen, das nach Vorschriften über die öko-
logische Produktion nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über
die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er-
zeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.

   (3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz

sind

1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000
   bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maß-

   gabe des § 7 Nummer 1,

2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Ton-

   nen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-

   mer 2

abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils
in Tonnen zu machen:
1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2. für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten
   Getreideart:
  a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
     wie eine Bestandskorrektur,
  b) die Herstellung sowie der sonstige Zugang,

  c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-
     schließlich der Ausfuhr,
3. der Anfall an Malzkeimen.
  (4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind
ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen
Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1
mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzuge-
ben:
1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils ge-
   sondert nach Stärketräger:
  a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
     wie eine Bestandskorrektur,
  b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
     untergliedert nach Inland und Ausland,

   c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
      schließlich der Ausfuhr,
2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse
   gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie
   für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:
   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur,

   b) die Herstellung nach Verwendungszwecken
      sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland

      und Ausland,

   c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-

      schließlich der Ausfuhr.

   (5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren
sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Ton-
nen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Num-
mer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen ab-
zugeben:
1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der
   Teigwarenherstellung gesondert nach dem je-
   weiligen Erzeugnis:
   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur,
   b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang
      aus dem Inland und Ausland,

   c) den Abgang nach Verwendungszwecken,

   für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2

   Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2

   Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe ent-
   sprechend,

3. für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Er-

   zeugnis:

   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-

      wie eine Bestandskorrektur,

   b) die Herstellung unter gesonderter Angabe von
      Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vor-
      schriften über die ökologische Produktion
      nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.
      834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonsti-
      gen Zugang aus dem Inland und Ausland,
   c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
      schließlich der Ausfuhr.
   (6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und
Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen
Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Ver-
arbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen
jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit fol-
genden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
1. für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sons-
   tigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach
   dem jeweiligen Erzeugnis:
   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur,
   b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
      untergliedert nach dem Inland und Ausland,
   c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
      schließlich der Ausfuhr,
2. für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln
   sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreide-
BGBl. 2011, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
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       erzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen
       gemäß Nummer 1:
       a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
          wie eine Bestandskorrektur,
       b) die Herstellung nach Verwendungszwecken
          sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland
          und Ausland,

       c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-

          schließlich der Ausfuhr.

     (7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter

  für Nutztiere sind

  1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis

     unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach

     Maßgabe des § 7 Nummer 1,

  2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Ton-
     nen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

  abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils
  in Tonnen zu machen:
  1. für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen,
     Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der
     Mischfutterherstellung, gesondert nach dem je-
     weiligen Erzeugnis:

       a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
          wie eine Bestandskorrektur,
       b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
          untergliedert nach Inland und Ausland,
       c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-
          schließlich der Ausfuhr,
  2. für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der
     jeweiligen Tierkategorie:
       a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
          wie eine Bestandskorrektur,
       b) die Herstellung unter gesonderter Angabe der
          Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der
          sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
       c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-
          schließlich der Ausfuhr.
    (8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit
  Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Öl-
  schroten oder Expeller handeln, sind
  1. im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt
     1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeug-
     nisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
  2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt
     10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des
     § 7 Nummer 2,
  gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzuge-
  ben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in
  Tonnen zu machen:

  1. der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen
     Betrieben untergliedert nach Ländern,
  2. der Zugang aus dem Ausland,
  3. der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen
     und Verwendungszwecken einschließlich der
     Ausfuhr.

  Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1
  Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1
  Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe
  des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Er-

zeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums
sowie eine Bestandskorrektur.

                        §3
        Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
  (1) Die Unternehmen nach

1. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,

2. Absatz 3 Satz 2

haben jeweils die dort genannten Angaben nach

Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden.

  (2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker

herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von

1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maß-

gabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben ab-
zugeben:

1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zucker-
   herstellung jeweils gesondert nach Erzeugnis-
   kategorien:
   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen
      Weißzuckerwert,

   b) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurf-
      zucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in
      Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf
      und den sonstigen Zugang aus dem Inland
      und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzucker-
      wert,
   c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in
      Tonnen Weißzuckerwert,
   d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
      wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr
      in Tonnen Weißzuckerwert,
2. für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach
   Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
3. für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerver-
   arbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeug-
   nis jeweils in Tonnen:
   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur,
   b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätz-
      lich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzu-
      cker und aus Auslandsrohzucker,
   c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und
      Ausland,
   d) die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Ver-
      wendungszwecken,
   e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Ver-
      wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

   (3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß-
und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jähr-
lichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristal-
linem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maß-
gabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben
jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach
Erzeugniskategorien abzugeben:

1. den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie
   eine Bestandskorrektur,
2. den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem
   Inland und Ausland,
BGBl. 2011, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
3. den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
   wendungszwecken.

Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des
Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldun-
gen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu
meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2
gemeldet werden.
  (4) Die Meldungen der Unternehmen nach Ab-
satz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem
Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die
1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die
Monate von September bis zum letzten Monat der
Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe

des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzuge-
ben:

1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland,
   untergliedert nach Ländern, sowie aus der Euro-
   päischen Union und Drittstaaten, jeweils in
   Tonnen,
2. die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in
   Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten
   Erzeugnissen,
3. den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anliefe-
   rung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,
4. den durchschnittlichen Schmutzanhang der an-
   gelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkom-
   mastellen.

                       §4

         Meldepflichten der Fettwirtschaft

   (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufge-
führten Unternehmen haben jeweils die dort genann-
ten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3
zu melden.

  (2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und
Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen
abzugeben:

1. Ölmühlen

  a) im Fall einer jährlichen Verarbeitung von
     1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jah-
     resmeldungen nach Maßgabe des § 7 Num-
     mer 1,

  b) ab   einer  jährlichen Verarbeitung von
     10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach
     Maßgabe des § 7 Nummer 2,

2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von

   Fischöl

  a) im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu

     1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldun-
     gen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,

  b) ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Ton-
     nen monatliche Meldungen nach Maßgabe
     des § 7 Nummer 2.

Zu melden sind:

1. für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert
   nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
  a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
     wie eine Bestandskorrektur,

   b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
      untergliedert nach Inland, der Europäischen
      Union und Drittstaaten,

   c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-
      schließlich der Ausfuhr,
2. bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten ge-
   sondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in
   Tonnen Rohölwert:
   a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätz-
      lich auch untergliedert nach deutscher und
      ausländischer Herkunft,

   b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,

3. für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert
   nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

   a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur,
   b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
   c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
      wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
4. bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten ge-
   sondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis
   jeweils in Tonnen Rohöl:
   der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen
   und Verwendungszwecken einschließlich der
   Ausfuhr.
   (3) Die Meldungen der Hersteller von Margarine-
erzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett
und Speiseöl sind

1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von
   insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeug-
   nisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,

2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insge-
   samt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des
   § 7 Nummer 2

abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils
in Tonnen zu machen:

1. für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, ge-
   sondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
   a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
      wie eine Bestandskorrektur,

   b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,

   c) der Abgang nach Verwendungszwecken,
2. für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitun-
   gen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach

   dem jeweiligen Erzeugnis:

   a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-

      wie eine Bestandskorrektur,

   b) der Zugang aus Herstellung sowie der sons-
      tige Zugang,

   c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
      wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
   (4) Die Meldungen der Talgschmelzen und

Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des
§ 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Ton-
nen abzugeben:
1. die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach
   Fettarten,
BGBl. 2011, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638
  2. für Fetterzeugnisse gesondert nach dem je-
     weiligen Erzeugnis:
       a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
          wie eine Bestandskorrektur,

       b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang

          aus dem Inland und Ausland,

       c) den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
          wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
     (5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich
  Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zube-
  reitungen von Mischfetterzeugnissen sind
  1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von
     bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des
     § 7 Nummer 1,

  2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von
     1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7
     Nummer 2 abzugeben.
  In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der
  jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:
  1. die hergestellte Menge und der Endbestand in
     Tonnen,
  2. der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Roh-
     stoffe in Tonnen Reinfett.

                            §5

            Meldepflichten der Milchwirtschaft

    (1) Abnehmer von Milch haben monatliche Mel-
  dungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1
  und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden An-
  gaben abzugeben:
  1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch
     und Rahm jeweils in Kilogramm:
       a) die Anlieferung von inländischen landwirt-
          schaftlichen Betrieben untergliedert nach Län-
          dern und Tierarten, jeweils unter gesonderter
          Angabe der Anlieferung der Milch, die nach
          unionsrechtlichen Vorschriften über die ökolo-
          gische Produktion nach Maßgabe der Verord-
          nung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde,
       b) die Anlieferung von inländischen landwirt-
          schaftlichen Betrieben untergliedert nach dem
          durch die Kreiskennziffer bezeichneten Stand-
          ort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht
          bekannt ist, nach dem Standort des Milch-
          erzeugers,
       c) den sonstigen Zugang aus dem Inland, unter-
          gliedert nach Lieferantengruppen, aus der
          Europäischen Union und aus Drittstaaten,
       d) den Abgang im Inland untergliedert nach Ab-
          nehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der
          Europäischen Union und in Drittstaaten,

  2. den Auszahlungspreis für Milch für die Anliefe-
     rungsmenge von Milcherzeugern in der Gliede-
     rung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter
     Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro,
     für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüs-
     se, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen
     Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen,
     einschließlich der Erfassungskosten, gegebenen-
     falls unter Angabe der betroffenen Milchmenge,

   sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Um-
   satzsteuer,
3. für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine
   Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und
   Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichun-

   gen des Fett- und Eiweißgehalts der Anliefe-

   rungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 4 Absatz 2
   Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung), so-
   wie den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilo-
   gramm.
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann
abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch
oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die
Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Num-
mer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der je-
weilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im
Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner
zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißein-
heiten anzugeben.
   (2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maß-
gabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit
folgenden Angaben abzugeben:
 1. die Herstellung von Konsummilch im Sinne des
    § 1 Nummer 15 und von Milcherzeugnissen im
    Sinne des § 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d,
    gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in
    Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettge-

    halts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in
    Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilch-
    erzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch
    untergliedert nach Gebindegrößen,
 2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall
    von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milch-
    fett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert
    nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstel-
    lung verarbeitete Menge an Vollmilch und an
    Magermilch jeweils in Kilogramm,
 3. für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge
    an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
 4. zur Herstellung von Konsummilch, Butter und
    Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der
    Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen
    Vorschriften über die ökologische Produktion
    nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
    erzeugt wurde, in Kilogramm,
 5. zur Herstellung von Käse ergänzend zu Num-
    mer 1:
    a) die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und
       Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei
       Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts
       in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in
       Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstel-
       lung verarbeitete Menge an Vollmilch und an
       Magermilch jeweils in Kilogramm,

    b) die Menge der Rohware, die zur Herstellung
       von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse,
       Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse
       verwendet wurde, nach Art und Herkunft je-
       weils in Kilogramm,
    c) die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilo-
       gramm unter Angabe des jeweiligen Fettge-
       halts in der Trockenmasse in Prozent,
BGBl. 2011, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
    6. für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse,
       Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milch-
       streichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeug-
       nisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu
       Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeit-
       raums, jeweils in Kilogramm,

    7. für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweiß-
       erzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung
       des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstel-
       lung von Käse und anderen Milcherzeugnissen
       und den Abgang nach Verwendungszwecken,

       jeweils in Kilogramm,

    8. den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat
       nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilo-
       gramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüs-
       sigmolkeäquivalent,
    9. jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und
       Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und
       Verwendungszwecken einschließlich der Aus-
       fuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssig-

       molkeäquivalent, sowie den Abgang von Mol-

       kenpulver nach Verwendungszwecken ein-

       schließlich der Ausfuhr,

  10. die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und
      Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen

      sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und
      Verwendungszwecken, einschließlich der Aus-
      fuhr in die Europäische Union und in Dritt-
      staaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnis-
      menge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in
      Fetteinheiten.
  Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des
  Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe
  des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon
  sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Anga-
  ben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalender-
  jahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat
  Dezember abzugeben. Für die Meldung über die
  Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Ab-
  satz 5.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

             Meldepflichtige, Gesamtmeldung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben ha-
     ben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Lie-
     gen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach
     § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese
     eine zusammengefasste Meldung abgegeben
     werden. Die in diese Meldung einbezogenen
     Standorte sind zu benennen.“
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unter-
     nehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4
     genannten Betriebsarten, hat die Meldung des
     Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit
     den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebe-
     nen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche
     Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben
     für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.“
  d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
       „(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der
     Meldepflichtige folgende Stammdaten:

     1. Name, Rufnummern und Adressen für elektro-
        nische Post des Betriebs oder des Melde-
        pflichtigen sowie eines Ansprechpartners,

     2. die Anschrift des Betriebs,
     3. die Handelsregisternummer des Unterneh-
        mens.

     Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der

     nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige
     Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen
     ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren
     Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unter-
     nehmen aus mehreren Betrieben besteht, können
     für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen
     erteilt werden.“
  f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

  g) In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben „§ 2

     Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4“ durch die Angaben

     „§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Ab-

     satz 2 bis 5“ und die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
     die Angabe „§ 7“ ersetzt.

4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 7
                Zeitpunkt der Meldungen

     Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:
  1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halb-
     jahres- und Jahresmeldungen spätestens am
     30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeit-
     raums,
  2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2
     abzugebenden monatlichen Meldungen spätes-
     tens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.

                          §8
                  Form der Meldungen

    (1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9
  und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes
  nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch
  Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu

  übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau
  des Datensatzes und den Übertragungsweg fest
  und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzei-
  ger sowie auf ihrer Internetseite.
     (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Ver-
  meidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-
  sche Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat
  das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern
  abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitge-
  stellt werden.“
5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3
   Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2
   Satz 1“ durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Ab-
   satz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2“ er-
   setzt.
6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1
   oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5
   Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3“ durch die
   Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1
BGBl. 2011, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
  oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
  Absatz 2 oder § 6 Absatz 5“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11
                   Übergangsregelung
     Abweichend von den Vorschriften dieser Verord-
  nung gelten folgende Meldepflichten nach den Be-

  stimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverord-
  nung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011
  geltenden Fassung weiter:
  1. Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem
     1. Juli 2012 endende Meldezeiträume,

                                   Bonn, den 2. Dezember 2011

   2. Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem
      1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume,
   3. Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem
      1. Februar 2012 endende Meldezeiträume,
   4. Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem
      1. Januar 2012 endende Meldezeiträume.“

8. Die Anlagen werden aufgehoben.

                             Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0cdc370104b04f5d….