Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft
Stand: 25.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-1 (1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-2 (2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:
Zu melden sind:
der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-3 (3) Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-4 (4) Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:
Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-5 (5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind
In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:
Änderungsverlauf
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.