Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-1(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
b)
ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
2.
Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl
a)
im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
b)
ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.
Zu melden sind:
1.
für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,
c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
2.
bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,
b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,
3.
für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,
c)
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
4.
bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und
2.
wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.
Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/4#abs-5(5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind
1.
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.
In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:
1.
die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,
2.
der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.