Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-1 (1) Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils zu melden:
Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-2 (2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-3 (3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:
Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-4 (4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-5 (5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-6 (6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-7 (7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3#abs-8 (8) Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.