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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 192

BGBl. 2018 I S. 192 · 19.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 192
                                         Zweite Verordnung
                       zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
                                              Vom 7. Februar 2018

   Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260),
von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 402 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft:

                       Artikel 1

                 Änderung der

      Marktordnungswaren-Meldeverordnung

   Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Spelz und“
      durch die Wörter „Emmer und Einkorn,“ ersetzt.
   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III
          Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buch-
          stabe a der Durchführungsverordnung (EU)
          2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017
          mit Durchführungsbestimmungen zu den Ver-
          ordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU)
          Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
          und des Rates in Bezug auf die Übermittlung
          von Informationen und Dokumenten an die
          Kommission und zur Änderung und Aufhe-
          bung mehrerer Verordnungen der Kommis-
          sion (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der

          jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des

          in Buchstabe b genannten Weißzuckers,“.

   c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-

      gefügt:

      „5a. Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des An-

           hangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterab-

           satz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung

           (EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden
           Fassung,“.
   d) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5b.

   e) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
      mern 12 und 13 eingefügt:

      „12. Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der

           aus einem der Erzeugnisse im Sinne des
           Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unter-
           absatz 4 Buchstabe a der Durchführungs-
           verordnung (EU) 2017/1185 gewonnen
           wurde,

   13. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:
       Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI
       der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
       Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
       same Marktorganisation für landwirtschaft-
       liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
       Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
       Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
       Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
       S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130

       vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,

       S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
       ordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom
       28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in
       der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol
       mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volu-
       menprozent, der nach einer Rektifikation

       als neutraler Ethylalkohol landwirtschaft-
       lichen Ursprungs vermarktet wird, gilt eben-
       falls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen
       Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,“.

f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und
   wie folgt gefasst:
   „14. Molkereien: Unternehmen, die im Durch-
        schnitt eines Jahres täglich mindestens
        3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach
        einer Bearbeitung zur weiteren Be- und
        Verarbeitung an andere Unternehmen ab-
        geben; als Molkereien im Sinne dieser Ver-
        ordnung gelten auch Unternehmen, die Er-
        zeugnisse im Sinne von Nummer 17 und
        Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,“.

g) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die

   Nummern 15 und 16.

h) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und

   wie folgt gefasst:

   „17. Konsummilch: Milch im Sinne des An-

        hangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1

        Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)

        Nr. 1308/2013,“.

i) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
j) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und
   wie folgt geändert:

   aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe
       „nach § 2“ die Wörter „Absatz 2 bis 9“ einge-

       fügt.

   bb) In Buchstabe b werden die Angabe „§§ 4
       und 5“ durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a“
       und der Punkt am Ende durch ein Komma
       ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 193
     cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

         „c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate
             Oktober bis einschließlich September
             des darauffolgenden Jahres.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An-
     gabe „10“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
     gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
     eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
     gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
     eingefügt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke

     sind

     1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000
        bis unter 5 000 Tonnen Stärke jährlich nach
        Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

     2. ab einer jährlichen Herstellung von 5 000 Ton-
        nen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7

        Nummer 2

     abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben
     jeweils in Tonnen zu machen:

     1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils

        gesondert nach Stärketräger:

        a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums
           sowie eine Bestandskorrektur,

        b) der Zugang nach Lieferantengruppen, je-

           weils untergliedert nach Inland und Aus-

           land,

        c) der Abgang nach Verwendungszwecken
           einschließlich der Ausfuhr,
     2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeug-
        nisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeug-
        nis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärke-
        herstellung:
        a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums
           sowie eine Bestandskorrektur,

        b) die Herstellung nach Verwendungszwecken

           sowie der sonstige Zugang aus dem Inland
           und Ausland,
        c) der Abgang nach Verwendungszwecken
           einschließlich der Ausfuhr.“

  e) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil nach

     der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-

     stabe a“ eingefügt.

  f) In Absatz 6 wird im einleitenden Satzteil nach
     der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
     stabe a“ eingefügt.

  g) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
     gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
     eingefügt.
  h) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 wird
     jeweils nach der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die
     Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.

   i) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
      fügt:

         „(9) Die Meldungen der Hersteller von Ethyl-
      alkohol aus Getreide sind
      1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000
         bis unter 10 000 Hektoliter Ethylalkohol jähr-
         lich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buch-
         stabe a,
      2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000
         Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maß-
         gabe des § 7 Nummer 2
      abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu
      machen:
      1. für jede Getreideart gesondert, jeweils in
         Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2
         Nummer 1,

      2. für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner

         Alkohol:
         a) die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt
            nach den verwendeten Getreidearten,

         b) die abgegebene Menge nach Verwen-
            dungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

         (10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbei-

      tungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben
      unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des
      § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände
      nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unter-

      absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverord-

      nung (EU) 2017/1185 zu melden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Unternehmen nach Absatz 2, 4, 6

      oder 7 melden:

      a) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
         stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
         bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach
         Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
      b) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
         stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4,
         Absatz 2a und Absatz 5 bis 7 nach Maßgabe
         des § 6 Absatz 3.
      Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden
      nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Ab-

      satz 3.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
          fasst:
          „a) nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2

              Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a

              der    Durchführungsverordnung      (EU)

              2017/1185 den Bestand am Ende des
              Meldezeitraums sowie eine Bestands-
              korrektur, jeweils in Tonnen Weißzucker-
              wert, getrennt nach Beständen und
              Bestandskorrekturen

             aa) im Inland und
             bb) in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
                 päischen Union,“.
      bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am
          Ende durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 194
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe
             von Anhang II Nummer 1 Unterabsatz 1
             Buchstabe a der Durchführungsverord-
             nung (EU) 2017/1185 den durchschnitt-
             lichen Verkaufspreis je Tonne sowie die
             verkaufte Menge in Tonnen Weißzucker-
             wert.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Für den jeweils laufenden Monat haben
      die Unternehmen nach Absatz 2 nach Maßgabe
      des § 7 Nummer 3 den voraussichtlichen Ver-
      kaufspreis je Tonne für Weißzucker ab Fabrik
      nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unter-
      absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverord-
      nung (EU) 2017/1185 sowie die voraussichtlich
      verkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert zu
      melden.“
  d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
         „(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben
      jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr
      nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c
      den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für

      Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamt-
      mengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1
      Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs-
      verordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

         (6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker

      mit einer jährlichen Herstellung von mehr als

      1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorange-
      gangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7
      Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an
      Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des An-
      hangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4
      Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU)
      2017/1185 zu melden.
         (7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglu-
      cose mit einer jährlichen Herstellung von mehr
      als 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden
      Angaben abzugeben:

      1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

         die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe
         des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Un-
         terabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs-
         verordnung (EU) 2017/1185,

      2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1
         Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach
         Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buch-

         stabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der

         Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
     Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils nach der
     Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
     stabe a“ eingefügt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
     gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
     eingefügt.
  c) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach
     der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
     stabe a“ eingefügt.

   d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
      gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
      eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie
      folgt gefasst:

      „a) die Anlieferung von landwirtschaftlichen Be-
          trieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils
          unter gesonderter Angabe der Anlieferung der
          Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschrif-
          ten über die ökologische Produktion nach
          Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
          erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirt-
          schaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist
          zusätzlich nach Herkunftsland zu unterglie-
          dern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen
          Betrieben aus dem Inland nach Ländern,“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die An-
      gabe „Nummer 15“ durch die Angabe „Num-
      mer 17“ und die Angabe „Nummer 16“ durch
      die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a

          Meldepflichten der Alkoholwirtschaft

     (1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 auf-
   geführten Unternehmen haben jeweils die dort ge-
   nannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3
   und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu mel-

   den, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Ab-

   satz 9 Satz 1 zu melden sind.

     (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftli-
   chen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung
   von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung
   nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unter-
   absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsver-
   ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
     (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftli-
   chen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten
   Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine
   Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11
   Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsver-

   ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen
      wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrie-
      ben für jeden Betrieb gesondert zu melden.“

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2

      bis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 10“

      und die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2“ durch
      die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a
      Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                Zeitpunkt der Meldungen

      Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:
   1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmel-
      dungen
      a) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3
         Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
BGBl. 2018, Seite 195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 195
        Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Num-
        mer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
        satz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1
        Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buch-
        stabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4

        und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2

        Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am

        30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichts-
        zeitraums,
     b) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. No-
        vember eines Jahres für den vorangegange-
        nen Berichtszeitpunkt,

     c) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai
        eines Jahres für das vorangegangene Wirt-
        schaftsjahr,
     d) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2
        spätestens am 30. Oktober für das vorange-
        gangene Wirtschaftsjahr,
  2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3
     Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
     Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1
     Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3
     Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
     Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5
     Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monat-
     lichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach
     Ablauf des Berichtsmonats,

  3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monat-

     lichen Meldungen spätestens am 20. Tag des

     laufenden Monats.“
9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 und

   der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“
   durch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verord-
   nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

   und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz

   natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
   nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und

   zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
   L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-
   den Fassung“ ersetzt.

10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1

    oder 2“ durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 und

    § 5a Absatz 1“ ersetzt.

11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
    oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder
    § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2“ durch die Wör-
    ter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4
    Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
    § 5a Absatz 1“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                    Übergangsregelung
     Abweichend von den Vorschriften dieser Verord-
   nung
   1. gelten die Bestimmungen der Marktordnungs-
      waren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf
      des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Mel-
      dungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018
      endende Meldezeiträume weiter und

   2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Ab-
      satz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Mel-
      dezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten
      Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zu-

      sätzlich eine zusammenfassende Meldung für

      das erste Halbjahr 2018 abzugeben.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-

zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
                              Bonn, den 7. Februar 2018
                                        Der Bundesminister
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 192. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 462a1627c652a600….