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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 192
BGBl. 2018 I S. 192 · 19.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Vom 7. Februar 2018
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260),
von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 402 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Spelz und“
durch die Wörter „Emmer und Einkorn,“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III
Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buch-
stabe a der Durchführungsverordnung (EU)
2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017
mit Durchführungsbestimmungen zu den Ver-
ordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Übermittlung
von Informationen und Dokumenten an die
Kommission und zur Änderung und Aufhe-
bung mehrerer Verordnungen der Kommis-
sion (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des
in Buchstabe b genannten Weißzuckers,“.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des An-
hangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterab-
satz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden
Fassung,“.
d) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5b.
e) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
mern 12 und 13 eingefügt:
„12. Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der
aus einem der Erzeugnisse im Sinne des
Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unter-
absatz 4 Buchstabe a der Durchführungs-
verordnung (EU) 2017/1185 gewonnen
wurde,
13. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:
Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
same Marktorganisation für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom
28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol
mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volu-
menprozent, der nach einer Rektifikation
als neutraler Ethylalkohol landwirtschaft-
lichen Ursprungs vermarktet wird, gilt eben-
falls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,“.
f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und
wie folgt gefasst:
„14. Molkereien: Unternehmen, die im Durch-
schnitt eines Jahres täglich mindestens
3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach
einer Bearbeitung zur weiteren Be- und
Verarbeitung an andere Unternehmen ab-
geben; als Molkereien im Sinne dieser Ver-
ordnung gelten auch Unternehmen, die Er-
zeugnisse im Sinne von Nummer 17 und
Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,“.
g) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die
Nummern 15 und 16.
h) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und
wie folgt gefasst:
„17. Konsummilch: Milch im Sinne des An-
hangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013,“.
i) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
j) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und
wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe
„nach § 2“ die Wörter „Absatz 2 bis 9“ einge-
fügt.
bb) In Buchstabe b werden die Angabe „§§ 4
und 5“ durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a“
und der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate
Oktober bis einschließlich September
des darauffolgenden Jahres.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke
sind
1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000
bis unter 5 000 Tonnen Stärke jährlich nach
Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2. ab einer jährlichen Herstellung von 5 000 Ton-
nen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7
Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben
jeweils in Tonnen zu machen:
1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils
gesondert nach Stärketräger:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums
sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang nach Lieferantengruppen, je-
weils untergliedert nach Inland und Aus-
land,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken
einschließlich der Ausfuhr,
2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeug-
nisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeug-
nis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärke-
herstellung:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums
sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung nach Verwendungszwecken
sowie der sonstige Zugang aus dem Inland
und Ausland,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken
einschließlich der Ausfuhr.“
e) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil nach
der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
stabe a“ eingefügt.
f) In Absatz 6 wird im einleitenden Satzteil nach
der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
stabe a“ eingefügt.
g) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
eingefügt.
h) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 wird
jeweils nach der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die
Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.
i) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
fügt:
„(9) Die Meldungen der Hersteller von Ethyl-
alkohol aus Getreide sind
1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000
bis unter 10 000 Hektoliter Ethylalkohol jähr-
lich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buch-
stabe a,
2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000
Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maß-
gabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu
machen:
1. für jede Getreideart gesondert, jeweils in
Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
2. für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner
Alkohol:
a) die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt
nach den verwendeten Getreidearten,
b) die abgegebene Menge nach Verwen-
dungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbei-
tungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben
unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des
§ 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände
nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unter-
absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/1185 zu melden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unternehmen nach Absatz 2, 4, 6
oder 7 melden:
a) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach
Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
b) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4,
Absatz 2a und Absatz 5 bis 7 nach Maßgabe
des § 6 Absatz 3.
Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 3.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2
Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a
der Durchführungsverordnung (EU)
2017/1185 den Bestand am Ende des
Meldezeitraums sowie eine Bestands-
korrektur, jeweils in Tonnen Weißzucker-
wert, getrennt nach Beständen und
Bestandskorrekturen
aa) im Inland und
bb) in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union,“.
bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe
von Anhang II Nummer 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a der Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/1185 den durchschnitt-
lichen Verkaufspreis je Tonne sowie die
verkaufte Menge in Tonnen Weißzucker-
wert.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für den jeweils laufenden Monat haben
die Unternehmen nach Absatz 2 nach Maßgabe
des § 7 Nummer 3 den voraussichtlichen Ver-
kaufspreis je Tonne für Weißzucker ab Fabrik
nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unter-
absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/1185 sowie die voraussichtlich
verkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert zu
melden.“
d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben
jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr
nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c
den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für
Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamt-
mengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs-
verordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker
mit einer jährlichen Herstellung von mehr als
1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorange-
gangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7
Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an
Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des An-
hangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4
Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU)
2017/1185 zu melden.
(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglu-
cose mit einer jährlichen Herstellung von mehr
als 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden
Angaben abzugeben:
1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe
des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Un-
terabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs-
verordnung (EU) 2017/1185,
2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1
Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach
Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buch-
stabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils nach der
Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
stabe a“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
eingefügt.
c) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach
der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-
stabe a“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“
eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
„a) die Anlieferung von landwirtschaftlichen Be-
trieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils
unter gesonderter Angabe der Anlieferung der
Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschrif-
ten über die ökologische Produktion nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirt-
schaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist
zusätzlich nach Herkunftsland zu unterglie-
dern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen
Betrieben aus dem Inland nach Ländern,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die An-
gabe „Nummer 15“ durch die Angabe „Num-
mer 17“ und die Angabe „Nummer 16“ durch
die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Meldepflichten der Alkoholwirtschaft
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 auf-
geführten Unternehmen haben jeweils die dort ge-
nannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3
und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu mel-
den, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Ab-
satz 9 Satz 1 zu melden sind.
(2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftli-
chen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung
von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung
nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unter-
absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
(3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftli-
chen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten
Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine
Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen
wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrie-
ben für jeden Betrieb gesondert zu melden.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2
bis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 10“
und die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2“ durch
die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a
Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Zeitpunkt der Meldungen
Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:
1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmel-
dungen
a) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buch-
stabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4
und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2
Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am
30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichts-
zeitraums,
b) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. No-
vember eines Jahres für den vorangegange-
nen Berichtszeitpunkt,
c) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai
eines Jahres für das vorangegangene Wirt-
schaftsjahr,
d) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2
spätestens am 30. Oktober für das vorange-
gangene Wirtschaftsjahr,
2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3
Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5
Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monat-
lichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach
Ablauf des Berichtsmonats,
3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monat-
lichen Meldungen spätestens am 20. Tag des
laufenden Monats.“
9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 und
der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“
durch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1
oder 2“ durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 und
§ 5a Absatz 1“ ersetzt.
11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4
Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
§ 5a Absatz 1“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsregelung
Abweichend von den Vorschriften dieser Verord-
nung
1. gelten die Bestimmungen der Marktordnungs-
waren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf
des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Mel-
dungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018
endende Meldezeiträume weiter und
2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Ab-
satz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Mel-
dezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten
Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zu-
sätzlich eine zusammenfassende Meldung für
das erste Halbjahr 2018 abzugeben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 192. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 462a1627c652a600….