Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung

MarktOWMeldV

§ 5a Meldepflichten der Alkoholwirtschaft

Stand: 25.11.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5a#abs-1 (1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5a#abs-2 (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5a#abs-3 (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.

§ 5 § 5b