Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2431
BGBl. 2020 I S. 2431 · 29.270 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Vom 16. November 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden:
Artikel 1
Änderung der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I
S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im
Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe
November 2017,
2b. Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550
im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Aus-
gabe November 2017,“.
b) In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl.
L 171 vom 4.7.2017, S. 113)“ die Wörter „, die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6)
geändert worden ist,“ eingefügt.
c) In Nummer 5a werden die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ gestrichen.
d) Nach Nummer 5a werden die folgenden Num-
mern 5b bis 5d eingefügt:
„5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker
gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerar-
tenverordnung vom 23. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2272) geändert worden ist,
5c. Verarbeitungszucker: raffinierter Weiß-
zucker, bei Einsatz im chemisch-pharma-
zeutischen Bereich auch Zuckersirup mit
mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, ge-
liefert als Bulkware,
5d. Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent
Zuckergehalt bei Herstellung aus Zucker-
rüben oder mit weniger als 75 Prozent
Zuckergehalt bei Herstellung aus Zucker-
rohr, geliefert als Bulkware,“.
e) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5e.
f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. natives Olivenöl extra: aus der Frucht
des Ölbaumes ausschließlich durch phy-
sikalische Verfahren gewonnenes Erzeug-
nis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 17. De-
zember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393
(ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,“.
g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. fettangereichertes Pulver: Zubereitung in
Pulverform, bestehend aus einem Gemisch
aus Magermilch und pflanzlichen Fetten,
wobei die Mischung höchstens 30 Prozent
Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß
enthält,“.

h) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
mern 9a bis 9d eingefügt:
„9a. Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes ent-
beintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil
von höchstens 20 Prozent und einem Salz-
anteil von höchstens 1 Prozent,
9b. Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes
entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettan-
teil von höchstens 30 Prozent und einem
Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
9c. ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügel-
schlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Num-
mer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Ar-
tikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
der Kommission vom 16. Juni 2008 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich
der Vermarktungsnormen für Geflügel-
fleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46;
L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom
23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
9d. Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne
von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008,“.
i) Nach Nummer 19 werden die folgenden Num-
mern 20 bis 24 angefügt:
„20. Verkaufspreis: Preis ab Werk
a) ohne die auf der Rechnung ausgewie-
sene Umsatzsteuer,
b) ohne Kosten für Transport, Verladen,
Handhabung, Lagerung, Paletten, Ver-
sicherung,
c) ohne weitere Warenbezugskosten, so-
fern diese auf der Rechnung gesondert
ausgewiesen sind, und
d) gemindert um Preisnachlässe, sofern
diese in Bezug auf das Erzeugnis auf
der Rechnung ausgewiesen sind;
der für die Preisermittlung maßgebliche
Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstel-
lung durch den Verkäufer;
21. Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis
a) ohne die auf der Rechnung ausgewie-
sene Umsatzsteuer,
b) einschließlich Kosten für Transport, Ver-
laden, Handhabung, Lagerung, Pa-
letten, Versicherung,
c) einschließlich weiterer Warenbezugs-
kosten, sofern diese auf der Rechnung
gesondert ausgewiesen sind, und
d) gemindert um Preisnachlässe, sofern
diese in Bezug auf das Erzeugnis auf
der Rechnung ausgewiesen sind;
der für die Preisermittlung maßgebliche
Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungsein-
gangs beim Käufer,
22. Unternehmen des Verarbeitenden Gewer-
bes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C
der Klassifikation der Wirtschaftszweige
des Statistischen Bundesamtes in der je-
weils geltenden Fassung,
23. kurzfristige Verträge: Verträge über einma-
lige Lieferungen und Verträge mit einer
Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,
24. Bulkware: Ware, die in Großverbraucher-
packungen, Tank- oder Silofahrzeugen ge-
liefert wird.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3
bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils
die dort genannten Angaben nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-
men nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 3 zu melden.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbei-
tung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide
haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-
mer 2 den im Vormonat erzielten durchschnitt-
lichen Verkaufspreis zu melden für
1. Haushaltsmehl,
2. Verarbeitungsmehl.
Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht
anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeug-
nisse aus konventioneller Erzeugung.“
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Hersteller von Mischfutter für Nutztiere,
die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als
Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maß-
gabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-
zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Me-
lasse zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne
Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht
gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeu-
gung.“
d) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Unterab-
satz 1 Buchstabe“ die Angabe „b“ durch die An-
gabe „c“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7
und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils
zu melden:
1. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach
Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und
Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Ab-
satz 3.“

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für Weißzucker ab Fabrik
a) den durchschnittlichen Verkaufspreis je
Tonne und die verkaufte Menge, angege-
ben in Tonnen Weißzuckerwert, nach
Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unter-
absatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4
Buchstabe a der Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/1185,
b) bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger
Verträge die Angaben nach Buchstabe a
in Form gesonderter Mitteilungen; Ver-
käufe an Tochterunternehmen im Rah-
men kurzfristiger Verträge sind nicht mel-
depflichtig.“
c) Absatz 2a wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 1 Un-
terabsatz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter
„Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie
Unterabsatz 4 Buchstabe b“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Hersteller von chemischen oder
pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich
mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, be-
zogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff be-
ziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7
Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durch-
schnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
zucker zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne
Produktgewicht anzugeben.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5
aufgeführten Unternehmen haben jeweils die
dort genannten Angaben nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-
men nach Absatz 4 haben die dort genannten
Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu
melden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Unternehmen, die fettangereichertes Pul-
ver herstellen, haben zu melden:
1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
die im Vormonat erzeugte Menge an fettange-
reichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilo-
gramm abgepackt ist, und
2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3
den in der Vorwoche erzielten durchschnitt-
lichen Verkaufspreis für fettangereichertes
Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abge-
packt ist.
Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis
ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht
anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchent-
lichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unter-
nehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettan-
gereichertes Pulver herstellt.“
5. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-
gefügt:
„(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben
wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und
nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-
woche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch
mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter
zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm
Produktgewicht anzugeben.
(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wö-
chentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und
nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-
woche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettge-
halt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von
mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist
in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzu-
geben.
(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozza-
rella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilo-
gramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7
Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3
den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen
Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit min-
destens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit
mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu
melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Pro-
duktgewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5
gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung,
unabhängig davon, ob die Anforderungen für die
Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränder-
ten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder
nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Er-
zeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter
speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen
wird, beispielsweise Weidemilch.“
6. In § 5a Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Unter-
absatz“ die Angabe „11“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c ein-
gefügt:
„§ 5b
Meldepflichten des
Lebensmitteleinzelhandels
(1) Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7
nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unter-
nehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne
dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem
inländischen Jahresumsatz von mehr als
7 000 000 000 Euro, die mehr als ein Drittel davon
durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endver-
braucher erzielen. Von der Meldepflicht ausgenom-
men sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen
Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastro-
nomie liefern.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch
für Gruppen von selbständigen Einzelunterneh-
mern und juristischen Personen, die unter einheit-
licher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt
tätig sind und deren gemeinsamer inländischer
Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den

Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher er-
zielt wird. Eine einheitliche Leitung liegt auch dann
vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemein-
sam geleitet werden, insbesondere wenn eine ge-
meinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt
wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist.
In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a
und 3b.
(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch aus-
geschlossen, dass das Unternehmen oder die
Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine
Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen
bezieht.
(4) Die Unternehmen haben monatlich nach
Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-
zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden
für
1. Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilo-
gramm,
2. Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilo-
gramm.
Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht
anzugeben.
(5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach
Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vor-
woche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis
zu melden für
1. natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu
1,0 Liter,
2. Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nekta-
rinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilo-
gramm,
3. Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter
Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren
in Packungen bis zu 500 Gramm,
4. Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter
Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren
in Packungen bis zu 500 Gramm,
5. Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen
von 250 Gramm,
6. schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Pro-
zent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder
am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,
7. Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe“, Em-
mentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“
und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“,
gerieben, in Scheiben oder am Stück, in
Packungen bis zu 500 Gramm,
8. ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tief-
gefroren,
9. Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis
zu 500 Gramm.
Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produkt-
gewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5
gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu-
gung. Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse
mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl.
L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
(7) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genann-
ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-
gekauft werden, sondern von Betrieben, die zum
gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden
und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit ver-
einbart werden, sind stattdessen die unterneh-
mensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise
zu melden. Diese Preise sind ebenfalls in Euro je
Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht an-
zugeben.
§ 5c
Meldepflichten bestimmter
Hersteller von Nahrungsmitteln
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 auf-
geführten Unternehmen des Verarbeitenden Ge-
werbes haben jeweils die dort genannten Meldun-
gen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.
(2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
zucker zu Nahrungszwecken zu melden:
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
2. Hersteller von Fertiggerichten,
3. Hersteller von Süßwaren,
4. Hersteller von Speiseeis,
5. Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaft-
getränken.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
(3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
mehl zu melden:
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
2. Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise
haltbar gemachter Pizza.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu
melden.
(5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne
des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Num-
mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesal-
zen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
2. Hersteller von Fertiggerichten,
3. Hersteller von Speiseeis,
4. Hersteller von Schmelzkäse.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.

(6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiter-
verarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnitt-
fester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent
Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fett-
stufe“, Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfett-
stufe“ und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfett-
stufe“ in Form von Blockware, getrennt nach
diesen Sorten, zu melden:
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
2. Hersteller von Fertiggerichten einschließlich ge-
frorener oder auf andere Weise haltbar gemach-
ter Pizza,
3. Hersteller von Schmelzkäse.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt. Von
der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer
Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1151/2012.
(7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach
Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche
gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für
Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein,
ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrust-
filets zu melden. Die Meldepflicht gilt nur, soweit
der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000
Euro übersteigt.
(8) Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7
gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu-
gung. Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4
sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht
anzugeben. Bei Meldungen nach den Absätzen 5
bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Pro-
duktgewicht anzugeben.
(9) Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genann-
ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-
gekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur
gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen
werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise
explizit vereinbart werden, sind stattdessen die
unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Ver-
rechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entspre-
chend.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2
Absatz 8“ die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3
Absatz 8“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach
§ 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehalt-
lich des Absatzes 3b eine zusammengefasste
Meldung für die ganze Gruppe abzugeben.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Unabhängig vom Unternehmenssitz des Mel-
depflichtigen gelten die Meldepflichten
1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen
Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsge-
biets der Bundesrepublik Deutschland er-
zeugt, hergestellt oder verarbeitet werden,
und
2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum
Weiterverkauf an Endverbraucher oder als
Rohstoffe zur Weiterverarbeitung von Liefe-
ranten entweder innerhalb Deutschlands
oder aus dem Ausland bezogen werden.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Die Meldung für eine Unternehmens-
gruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetz-
lichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in
Deutschland abzugeben, die den gemeinschaft-
lichen Wareneinkauf für die gesamte Unterneh-
mensgruppe durchführt. Findet kein gemeinsa-
mer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche
Vertreter des Unternehmens der Unternehmens-
gruppe, durch das die einheitliche Leitung in
Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben.
Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch
verschiedene Gesellschaften der Unterneh-
mensgruppe wahrgenommen, so haben die ge-
setzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in
Deutschland die Meldung gemeinschaftlich ab-
zugeben.
(3b) Sind innerhalb einer Unternehmens-
gruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unterneh-
men ganz oder zum Teil für die Beschaffung
eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5
genannten Erzeugnisse zuständig, so können
diese einkaufenden Unternehmen die Meldun-
gen für die entsprechenden Erzeugnisse auch
getrennt abgeben. Meldepflichtig sind in diesem
Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden
Unternehmen und die des leitenden Unterneh-
mens gemeinschaftlich.“
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „sowie“ die Wörter „Name, Rufnummer
und Adresse für elektronische Post“ eingefügt.
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgrup-
pe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt ab-
zugeben, so hat das leitende Unternehmen der
Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde
1. die Übertragung der Meldepflicht auf die ein-
kaufenden Unternehmen und den Umfang
der übertragenen Meldepflicht anzuzeigen
sowie
2. die Stammdaten der einkaufenden Unterneh-
men gemäß Absatz 4 Satz 1 mitzuteilen.
Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei
Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch
die einkaufenden Unternehmen bei der zustän-
digen Behörde eingegangen sein.“
g) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 3 Ab-
satz 2 bis 4“ die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5
Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3“
durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2
bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3,
§ 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7“
ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wör-
tern „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1
Nummer 1“ die Angabe „, Absatz 4“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab-
satz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2
bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2,
§ 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 ab-
zugebenden monatlichen Meldungen spä-
testens am 20. Tag nach Ablauf des Be-
richtsmonats,“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5
Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c
Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchent-
lichen Meldungen am Montag der folgenden
Woche.“
10. In § 9 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 und
§ 5a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5,
§ 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1“
ersetzt.
11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Ab-
satz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 oder § 5a Absatz 1“ durch ein Komma
und die Wörter „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1
Satz 1, § 5c Absatz 1“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Mengenangaben
zur Wägung von Preisen
(1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Mel-
depflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Ab-
satz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Ab-
satz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung
über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Ab-
satz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und
§ 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Ka-
lenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge
der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3
bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019,
jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzuge-
ben.
(2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Ab-
satz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Ab-
satz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens
zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die
einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugs-
menge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Er-
zeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die
auf jedes der meldenden einkaufenden Unterneh-
men entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert
Tonnen.
(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen,
die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig wer-
den, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten
Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabe-
menge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalen-
derjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig wer-
den, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Melde-
pflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8,
§ 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5
und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar 2021.
Bonn, den 16. November 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 20a939aa559dabb1….