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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2431

BGBl. 2020 I S. 2431 · 29.270 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
                                        Dritte Verordnung
                      zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
                                             Vom 16. November 2020

  Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden:

                       Artikel 1

                 Änderung der
      Marktordnungswaren-Meldeverordnung
   Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I
S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
      mern 2a und 2b eingefügt:
      „2a. Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im
           Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe
           November 2017,

      2b. Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550
          im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Aus-
          gabe November 2017,“.
   b) In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl.
      L 171 vom 4.7.2017, S. 113)“ die Wörter „, die
      zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
      2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6)
      geändert worden ist,“ eingefügt.

   c) In Nummer 5a werden die Wörter „in der jeweils

      geltenden Fassung“ gestrichen.

   d) Nach Nummer 5a werden die folgenden Num-
      mern 5b bis 5d eingefügt:
      „5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker
           gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerar-
           tenverordnung vom 23. Oktober 2003
           (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8
           der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
           S. 2272) geändert worden ist,

  5c. Verarbeitungszucker: raffinierter Weiß-
      zucker, bei Einsatz im chemisch-pharma-
      zeutischen Bereich auch Zuckersirup mit
      mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, ge-
      liefert als Bulkware,

  5d. Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent
      Zuckergehalt bei Herstellung aus Zucker-
      rüben oder mit weniger als 75 Prozent
      Zuckergehalt bei Herstellung aus Zucker-

      rohr, geliefert als Bulkware,“.

e) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5e.
f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
   gefügt:

  „7a. natives Olivenöl extra: aus der Frucht
       des Ölbaumes ausschließlich durch phy-
       sikalische Verfahren gewonnenes Erzeug-
       nis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII
       Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung
       (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 17. De-
       zember 2013 über eine gemeinsame
       Marktorganisation für landwirtschaftliche
       Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-
       ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
       Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
       Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
       S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
       vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
       S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zu-
       letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393
       (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-

       dert worden ist, in der jeweils geltenden

       Fassung,“.

g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
  „9.    fettangereichertes Pulver: Zubereitung in
         Pulverform, bestehend aus einem Gemisch
         aus Magermilch und pflanzlichen Fetten,
         wobei die Mischung höchstens 30 Prozent
         Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß
         enthält,“.
BGBl. 2020, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
  h) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
     mern 9a bis 9d eingefügt:

       „9a. Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes ent-

            beintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil

            von höchstens 20 Prozent und einem Salz-
            anteil von höchstens 1 Prozent,
       9b. Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes
           entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettan-
           teil von höchstens 30 Prozent und einem
           Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
       9c. ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügel-
           schlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Num-
           mer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Ar-

           tikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
           der Kommission vom 16. Juni 2008 mit
           Durchführungsvorschriften zur Verordnung
           (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich
           der Vermarktungsnormen für Geflügel-
           fleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46;
           L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom
           23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Ver-

           ordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom

           10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in
           der jeweils geltenden Fassung,

       9d. Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne

           von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der

           Verordnung (EG) Nr. 543/2008,“.

  i) Nach Nummer 19 werden die folgenden Num-

     mern 20 bis 24 angefügt:
       „20. Verkaufspreis: Preis ab Werk

            a) ohne die auf der Rechnung ausgewie-
               sene Umsatzsteuer,

            b) ohne Kosten für Transport, Verladen,
               Handhabung, Lagerung, Paletten, Ver-
               sicherung,

            c) ohne weitere Warenbezugskosten, so-
               fern diese auf der Rechnung gesondert
               ausgewiesen sind, und

            d) gemindert um Preisnachlässe, sofern
               diese in Bezug auf das Erzeugnis auf
               der Rechnung ausgewiesen sind;
            der für die Preisermittlung maßgebliche
            Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstel-
            lung durch den Verkäufer;
       21. Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis

            a) ohne die auf der Rechnung ausgewie-
               sene Umsatzsteuer,
            b) einschließlich Kosten für Transport, Ver-
               laden, Handhabung, Lagerung, Pa-
               letten, Versicherung,
            c) einschließlich weiterer Warenbezugs-
               kosten, sofern diese auf der Rechnung
               gesondert ausgewiesen sind, und
            d) gemindert um Preisnachlässe, sofern
               diese in Bezug auf das Erzeugnis auf
               der Rechnung ausgewiesen sind;

            der für die Preisermittlung maßgebliche
            Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungsein-
            gangs beim Käufer,

     22. Unternehmen des Verarbeitenden Gewer-
         bes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C
         der Klassifikation der Wirtschaftszweige

         des Statistischen Bundesamtes in der je-

         weils geltenden Fassung,

     23. kurzfristige Verträge: Verträge über einma-
         lige Lieferungen und Verträge mit einer
         Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,
     24. Bulkware: Ware, die in Großverbraucher-
         packungen, Tank- oder Silofahrzeugen ge-
         liefert wird.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3
     bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils
     die dort genannten Angaben nach Maßgabe des
     § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-
     men nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des
     § 6 Absatz 3 zu melden.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

     fügt:

        „(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbei-
     tung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide

     haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-

     mer 2 den im Vormonat erzielten durchschnitt-

     lichen Verkaufspreis zu melden für

     1. Haushaltsmehl,

     2. Verarbeitungsmehl.

     Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht
     anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeug-
     nisse aus konventioneller Erzeugung.“

  c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:

        „(7a) Hersteller von Mischfutter für Nutztiere,
     die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als
     Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maß-
     gabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-
     zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Me-
     lasse zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne
     Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht
     gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeu-
     gung.“
  d) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Unterab-
     satz 1 Buchstabe“ die Angabe „b“ durch die An-
     gabe „c“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7
     und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils
     zu melden:
     1. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
        stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
        bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach
        Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,

     2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
        stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und
        Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Ab-
        satz 3.“
BGBl. 2020, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
  b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. für Weißzucker ab Fabrik

         a) den durchschnittlichen Verkaufspreis je
            Tonne und die verkaufte Menge, angege-
            ben in Tonnen Weißzuckerwert, nach
            Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unter-
            absatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4
            Buchstabe a der Durchführungsverord-
            nung (EU) 2017/1185,

         b) bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger

            Verträge die Angaben nach Buchstabe a

            in Form gesonderter Mitteilungen; Ver-

            käufe an Tochterunternehmen im Rah-

            men kurzfristiger Verträge sind nicht mel-

            depflichtig.“

  c) Absatz 2a wird aufgehoben.
  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 1 Un-
     terabsatz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter
     „Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie
     Unterabsatz 4 Buchstabe b“ ersetzt.
  e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Die Hersteller von chemischen oder

     pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich

     mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, be-

     zogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff be-

     ziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7

     Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durch-
     schnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
     zucker zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne
     Produktgewicht anzugeben.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5
     aufgeführten Unternehmen haben jeweils die
     dort genannten Angaben nach Maßgabe des
     § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-
     men nach Absatz 4 haben die dort genannten
     Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu
     melden.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Unternehmen, die fettangereichertes Pul-

     ver herstellen, haben zu melden:

     1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

        die im Vormonat erzeugte Menge an fettange-
        reichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilo-
        gramm abgepackt ist, und

     2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3

        den in der Vorwoche erzielten durchschnitt-

        lichen Verkaufspreis für fettangereichertes

        Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abge-

        packt ist.

     Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis
     ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht
     anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchent-
     lichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unter-
     nehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettan-
     gereichertes Pulver herstellt.“

5. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-
   gefügt:
    „(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
  von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben

  wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und
  nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-
  woche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
  für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch
  mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter
  zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm
  Produktgewicht anzugeben.

     (4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
  von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wö-
  chentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und

  nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-

  woche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

  für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettge-

  halt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von

  mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist

  in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzu-
  geben.
     (5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung
  von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozza-
  rella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilo-
  gramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7
  Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3
  den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen

  Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit min-

  destens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit

  mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu

  melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Pro-

  duktgewicht anzugeben.

     (6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5
  gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung,
  unabhängig davon, ob die Anforderungen für die
  Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränder-
  ten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder
  nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Er-
  zeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter
  speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen
  wird, beispielsweise Weidemilch.“
6. In § 5a Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Unter-
   absatz“ die Angabe „11“ durch die Angabe „10“
   ersetzt.

7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c ein-
   gefügt:

                         „§ 5b

                 Meldepflichten des

              Lebensmitteleinzelhandels

     (1) Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels
  haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7
  nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unter-

  nehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne

  dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem

  inländischen Jahresumsatz von mehr als

  7 000 000 000 Euro, die mehr als ein Drittel davon

  durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endver-
  braucher erzielen. Von der Meldepflicht ausgenom-
  men sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen
  Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastro-
  nomie liefern.

     (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch
  für Gruppen von selbständigen Einzelunterneh-
  mern und juristischen Personen, die unter einheit-
  licher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt
  tätig sind und deren gemeinsamer inländischer
  Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den
BGBl. 2020, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
  Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher er-
  zielt wird. Eine einheitliche Leitung liegt auch dann
  vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemein-
  sam geleitet werden, insbesondere wenn eine ge-
  meinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt
  wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist.
  In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a
  und 3b.
     (3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch aus-
  geschlossen, dass das Unternehmen oder die
  Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine
  Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen
  bezieht.
     (4) Die Unternehmen haben monatlich nach
  Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-
  zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden
  für
  1. Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilo-
     gramm,
  2. Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilo-
     gramm.

  Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht
  anzugeben.

    (5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach
  Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vor-
  woche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis
  zu melden für

  1. natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu
     1,0 Liter,

  2. Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nekta-
     rinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilo-
     gramm,
  3. Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter
     Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren
     in Packungen bis zu 500 Gramm,
  4. Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter
     Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren
     in Packungen bis zu 500 Gramm,
  5. Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen
     von 250 Gramm,
  6. schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Pro-
     zent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder
     am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

  7. Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe“, Em-
     mentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“

     und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“,

     gerieben, in Scheiben oder am Stück, in

     Packungen bis zu 500 Gramm,

  8. ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tief-

     gefroren,

  9. Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis
     zu 500 Gramm.
  Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produkt-
  gewicht anzugeben.
     (6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5
  gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu-
  gung. Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1
  Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse
  mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der
  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 21. November 2012

über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl.
L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
   (7) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genann-
ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-
gekauft werden, sondern von Betrieben, die zum
gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden
und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit ver-
einbart werden, sind stattdessen die unterneh-
mensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise
zu melden. Diese Preise sind ebenfalls in Euro je
Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht an-
zugeben.

                        § 5c
           Meldepflichten bestimmter
          Hersteller von Nahrungsmitteln
  (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 auf-
geführten Unternehmen des Verarbeitenden Ge-
werbes haben jeweils die dort genannten Meldun-
gen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.

  (2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
zucker zu Nahrungszwecken zu melden:

1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2. Hersteller von Fertiggerichten,

3. Hersteller von Süßwaren,
4. Hersteller von Speiseeis,
5. Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaft-
   getränken.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
  (3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-
mehl zu melden:
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
2. Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise
   haltbar gemachter Pizza.

Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.

  (4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe

des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten

durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu

melden.

  (5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe

des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten
durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne
des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Num-
mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesal-
zen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:
1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
2. Hersteller von Fertiggerichten,
3. Hersteller von Speiseeis,

4. Hersteller von Schmelzkäse.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
BGBl. 2020, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
     (6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe
  des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten
  durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiter-
  verarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnitt-
  fester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent
  Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fett-
  stufe“, Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfett-
  stufe“ und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfett-
  stufe“ in Form von Blockware, getrennt nach
  diesen Sorten, zu melden:
  1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
  2. Hersteller von Fertiggerichten einschließlich ge-
     frorener oder auf andere Weise haltbar gemach-
     ter Pizza,

  3. Hersteller von Schmelzkäse.
  Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz
  des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt. Von
  der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer
  Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verord-
  nung (EU) Nr. 1151/2012.
      (7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach
  Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche
  gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für
  Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein,
  ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrust-
  filets zu melden. Die Meldepflicht gilt nur, soweit
  der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000
  Euro übersteigt.
     (8) Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7
  gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu-
  gung. Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4
  sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht
  anzugeben. Bei Meldungen nach den Absätzen 5
  bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Pro-
  duktgewicht anzugeben.

     (9) Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genann-
  ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-
  gekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur
  gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen
  werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise
  explizit vereinbart werden, sind stattdessen die
  unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Ver-
  rechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entspre-
  chend.“

8. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2
     Absatz 8“ die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3
     Absatz 8“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach
     § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehalt-
     lich des Absatzes 3b eine zusammengefasste
     Meldung für die ganze Gruppe abzugeben.“
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Unabhängig vom Unternehmenssitz des Mel-
     depflichtigen gelten die Meldepflichten
     1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen
        Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsge-
        biets der Bundesrepublik Deutschland er-
        zeugt, hergestellt oder verarbeitet werden,
        und

   2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum
      Weiterverkauf an Endverbraucher oder als
      Rohstoffe zur Weiterverarbeitung von Liefe-
      ranten entweder innerhalb Deutschlands
      oder aus dem Ausland bezogen werden.“

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
   und 3b eingefügt:
      „(3a) Die Meldung für eine Unternehmens-
   gruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetz-
   lichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in
   Deutschland abzugeben, die den gemeinschaft-
   lichen Wareneinkauf für die gesamte Unterneh-
   mensgruppe durchführt. Findet kein gemeinsa-
   mer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche
   Vertreter des Unternehmens der Unternehmens-
   gruppe, durch das die einheitliche Leitung in
   Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben.
   Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch
   verschiedene Gesellschaften der Unterneh-
   mensgruppe wahrgenommen, so haben die ge-
   setzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in
   Deutschland die Meldung gemeinschaftlich ab-
   zugeben.
      (3b) Sind innerhalb einer Unternehmens-
   gruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unterneh-
   men ganz oder zum Teil für die Beschaffung
   eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5
   genannten Erzeugnisse zuständig, so können
   diese einkaufenden Unternehmen die Meldun-
   gen für die entsprechenden Erzeugnisse auch
   getrennt abgeben. Meldepflichtig sind in diesem
   Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden
   Unternehmen und die des leitenden Unterneh-
   mens gemeinschaftlich.“

e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „sowie“ die Wörter „Name, Rufnummer
   und Adresse für elektronische Post“ eingefügt.

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:

     „(4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgrup-
   pe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt ab-
   zugeben, so hat das leitende Unternehmen der
   Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde

   1. die Übertragung der Meldepflicht auf die ein-
      kaufenden Unternehmen und den Umfang
      der übertragenen Meldepflicht anzuzeigen
      sowie

   2. die Stammdaten der einkaufenden Unterneh-
      men gemäß Absatz 4 Satz 1 mitzuteilen.
   Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei
   Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch
   die einkaufenden Unternehmen bei der zustän-
   digen Behörde eingegangen sein.“
g) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 3 Ab-
   satz 2 bis 4“ die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5
   Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3“
   durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2
   bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3,
   § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7“
   ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
 9. § 7 wird wie folgt gefasst:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wör-
      tern „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
      stabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1
      Nummer 1“ die Angabe „, Absatz 4“ gestrichen.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab-
           satz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4
           Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Num-
           mer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2
           und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2
           bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1
           Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1
           Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1
           Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
           Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2,
           § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 ab-
           zugebenden monatlichen Meldungen spä-
           testens am 20. Tag nach Ablauf des Be-
           richtsmonats,“.
   c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5
           Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c
           Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchent-
           lichen Meldungen am Montag der folgenden
           Woche.“

10. In § 9 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 und
    § 5a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5,
    § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1“
    ersetzt.
11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Ab-
    satz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
    Absatz 2 oder § 5a Absatz 1“ durch ein Komma
    und die Wörter „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1,
    Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1

    oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1

    Satz 1, § 5c Absatz 1“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 11
                    Mengenangaben
                zur Wägung von Preisen
      (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Mel-
   depflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Ab-
   satz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Ab-

   satz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung
   über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Ab-
   satz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und
   § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Ka-
   lenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge
   der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3
   bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019,
   jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzuge-
   ben.
      (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Ab-
   satz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Ab-
   satz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens
   zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die
   einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugs-
   menge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Er-
   zeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die
   auf jedes der meldenden einkaufenden Unterneh-
   men entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert
   Tonnen.

      (3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen,
   die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig wer-
   den, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten
   Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabe-
   menge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalen-
   derjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig wer-
   den, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.“

                      Artikel 2
                    Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

   (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Melde-

pflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8,

§ 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5
und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar 2021.
                                   Bonn, den 16. November 2020
                                          Die Bundesministerin
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                              Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20a939aa559dabb1….