Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 5 Meldepflichten der Milchwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5?asof=2021-07-01#abs-6 (6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2024 (BGBl. I Nr. 373)
BGBl. 2024 I Nr. 373
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11.01.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2021 (BGBl. I 47)
BGBl. 2021 I S. 47
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.