Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 47
BGBl. 2021 I S. 47 · 88.343 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts*
Vom 11. Januar 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 10 Absatz 1 des Milch- und Fettgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist,
– des § 20 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 und 5
des Milch- und Fettgesetzes, von denen § 20
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 397 Nummer 2 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach
Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag,
– des § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Ar-
tikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und
– des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Meldungen über Marktordnungswaren in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2260), der zuletzt durch Artikel 402 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung
zur Förderung der Güte von Rohmilch
(Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Un-
tersuchungsverfahren und DIN-Normen
§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers
§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer
Abschnitt 2
Probenahme und Transport der Proben
§ 6 Probenahme
§ 7 Sachkunde der Probenehmer
§ 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde
§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße
Probenahme
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
§ 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nach-
weisen
§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
§ 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milch-
sammelwagen; Prüfberichte
§ 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für
Milchsammelwagen
§ 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen
§ 15 Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen
§ 16 Transport der Proben
Abschnitt 3
Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
§ 17 Durchführung der Güteuntersuchung
§ 18 Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
§ 19 Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landes-
stellen
§ 20 Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von
Untersuchungsstellen
§ 21 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
§ 22 Mittelwertbildung
§ 23 Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an
Güteuntersuchungen
§ 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an
Güteuntersuchungen
§ 25 Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemm-
stoffen
§ 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem
§ 27 Schnelltest auf Hemmstoffe
§ 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe
§ 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/627
Abschnitt 4
Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch
§ 30 Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor
§ 31 Milchgeldabrechnung
§ 32 Abschläge auf den Kaufpreis
§ 33 Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
§ 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne
Entgelt
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 35 Aufzeichnungspflichten der Abnehmer
§ 36 Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkunde-
lehrgängen und der Untersuchungsstellen
§ 37 Aufbewahrungspflichten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
Anlage 2 Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
Anlage 3 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck
Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese
Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Be-
rechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß
dem Ergebnis der Güteprüfung.
§2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden,
die
1. innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik
Deutschland erzeugt wurde und
2. durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen
wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem
Abnehmer übernommen wird,
1. der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich
weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger
oder mehreren Erzeugern übernimmt oder
2. der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets
der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die
Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betref-
fenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutsch-
land verbracht wird.
(3) Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge
im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernom-
mene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen.
Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich
wesentlich unterschritten oder überschritten oder be-
stand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die
voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für
das laufende Jahr zu schätzen.
§3
Begriffsbestimmungen;
Zugänglichkeit von amtlichen
Untersuchungsverfahren und DIN-Normen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder
mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Er-
zeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern,
wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behand-
lung gilt;
2. Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit
oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung
von Rohmilch bewirtschaftet;
3. Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem
Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen
Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte über-
nimmt;
4. Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durch-
führung dieser Verordnung zuständige Stelle der
Länder;
5. Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch
hinsichtlich
a) des Fettgehaltes,
b) des Eiweißgehaltes,
c) der bakteriologischen Eigenschaften in Form
aa) der Gesamtkeimzahl und
bb) des Vorhandenseins von Hemmstoffen,
d) des Gehaltes an somatischen Zellen und
e) des Gefrierpunktes;
6. anderweitige Gütemerkmale: andere als in Num-
mer 5 genannte Gütemerkmale;
7. Probe: eine Rohmilchprobe;
8. Probenahme: die Entnahme einer Probe;
9. Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe
auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungs-
stelle;
10. Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung
von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
11. Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der
Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteunter-
suchung sowie die Mittelwertbildung;
12. Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme
von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur
Probenahme ausgestattet ist;
13. Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme
in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen
ist oder einen organisatorischen Bestandteil der
Landesstelle bildet;
14. Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zu-
sammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet
ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu
verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;
15. Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Un-
terabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;
16. Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der
Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;
17. Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstoff-
testsystem geführte Nachweis über einen Hemm-
stoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle,
dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe
untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoff-
nachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis
gelten.
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-
satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird,
werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der
Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-
wiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin
und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§4
Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers
(1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene
Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2
und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprü-
fung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Roh-
milch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.

(2) Besteht die Gegenleistung für die übernommene
Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der
Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer
Weise zu berücksichtigen. Erfolgt keine Gegenleistung,
entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.
(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger
die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er
auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt
vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der
Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt
zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.
§5
Örtliche Zuständigkeit
der Landesstellen für die Abnehmer
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle rich-
tet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.
(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der
Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Über-
nahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der
Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser
Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maß-
geblich.
(3) Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets
der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maß-
geblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der be-
troffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeb-
lich bestimmen. Besteht für alle Orte innerhalb des
Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur
ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und
befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem
dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der
betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwal-
tungssitzes als maßgeblich bestimmen.
Abschnitt 2
Probenahme
und Transport der Proben
§6
Probenahme
(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme
eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3
und 4 Satz 1 durchzuführen.
(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an
dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger
übernimmt.
(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines
Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probe-
nahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milch-
sammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme
verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativi-
tät der Proben sowie der Verschleppung zu einem Er-
gebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Ab-
satz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der
Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probe-
nahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres
täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Roh-
milch, darf er die Probenahme
1. an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme
durchführen,
2. ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder
3. mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die
nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 er-
füllt.
§7
Sachkunde der Probenehmer
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Pro-
benehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde
für eine solche Probenahme verfügen.
(2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die
Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probe-
nehmer, die die Probenahme unter Verwendung von
Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich
die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in
Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
§8
Lehrgänge und
Bescheinigungen über die Sachkunde
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-
wendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben
ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die
Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird
durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die
Sachkunde erworben.
(2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veran-
stalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über
die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab
ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch
die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um je-
weils weitere zwei Jahre verlängert werden.
(3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleich-
gestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort gel-
tenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in
dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anfor-
derungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine
gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme ge-
währleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Lan-
desstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine
gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme ge-
währleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landes-
stelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme
untersagen.
(4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die
Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge
eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung
ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zu-
ständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem
Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen
der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften
erlassen.

§9
Nachweise über die
Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-
wendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen
die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die
Sachkunde vornehmen, wenn sie
1. von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Pro-
benahme eingeführt wurden und
2. über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Ein-
führung in die ordnungsgemäße Probenahme ver-
fügen.
(2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur
einmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach
der Einführung auszustellen und darf höchstens drei
Monate ab der Ausstellung gültig sein.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abneh-
mers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate
verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unter-
brechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten
würde.
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende
Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probe-
nahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer
unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungs-
gemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem
Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender
Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den
Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen
und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüg-
lich zu beenden.
§ 10
Pflicht zum Mitführen
von Bescheinigungen und Nachweisen
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-
wendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben
während der Probenahme und des von ihnen durchge-
führten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch
die Bescheinigung über die Sachkunde oder den
Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße
Probenahme mitzuführen.
(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen
nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch
den betreffenden Probenehmer untersagen.
§ 11
Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlan-
gen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies
kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die
Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in
die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer ge-
eigneter Weise erfolgen.
(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann
die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme
durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.
§ 12
Anforderungen
an Anlagen zur Probenahme
für Milchsammelwagen; Prüfberichte
(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammel-
wagen darf nur verwendet werden, wenn
1. sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und
2. über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht
nach Absatz 4 vorliegt.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1
„Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“
und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 „Pro-
benahmeanlagen in Milchsammelwagen“ festgelegten
Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des
Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich
von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad
Celsius gelagert werden können.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungs-
prüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die
Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der An-
forderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstel-
len, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der
DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milch-
sammelwagen“ voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Haupt-
prüfung und über jede bestandene Wiederholungsprü-
fung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen
Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem
Abnehmer zu übermitteln.
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-
lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt
oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden
vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probe-
nahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur
Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität
der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis ge-
währleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforde-
rungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung
der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer
auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die
Voraussetzung erfüllt ist.
§ 13
Verwendungsverbot von
Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
(1) Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine An-
lage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in
§ 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr
genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet wer-
den. Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist
unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzutei-
len.
(2) Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüf-
stelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12
Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt,
darf die Anlage wieder verwendet werden. Die Prüf-
stelle hat über die bestandene Hauptprüfung unver-
züglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen
unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. Der Ab-

nehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt
der Landesstelle zu übermitteln.
(3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanla-
gen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, ist die Ver-
wendung der dieser DIN-Norm entsprechenden
Anlagen zur Probenahme ein Jahr nach dem Außer-
krafttreten einzustellen. Wenn die Prüfstelle innerhalb
von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der
DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur
Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer
späteren Fassung der DIN 11868 enthalten sind, be-
darf es keiner Einstellung der Verwendung.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer An-
lage zur Probenahme für Milchsammelwagen unter-
sagen, wenn der Abnehmer
1. nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach
§ 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt
oder
2. keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 3 Satz 1 vornimmt.
§ 14
Zulassung der
Prüfstellen durch die Landesstellen
(1) Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die
Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestand-
teil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfül-
lung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2
voraus.
(2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle
zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über
die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3
Satz 2 beizufügen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle rich-
tet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Ab-
satz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Be-
standteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur
Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
§ 15
Entzug und Ruhenlassen
der Zulassung von Prüfstellen
(1) Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12
Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr,
hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungs-
prüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich
einzustellen. Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prü-
fungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Lan-
desstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle
entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.
(2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle
den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur
vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle
die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung
ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und
keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probe-
nahme vornehmen. Lässt die Landesstelle die Zulas-
sung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen,
bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist,
dass sie den Anforderungen wieder genügt. Erfolgt der
Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das
Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. Erfolgt
kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, ent-
zieht die Landesstelle die Zulassung.
(3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanla-
gen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, erlischt die
Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkraft-
treten. Weist die Prüfstelle spätestens zehn Monate
nach dem Außerkrafttreten gegenüber der Landes-
stelle nach, dass sie die Anforderungen, die sich aus
einer späteren Fassung der DIN 11868 ergeben, erfüllt,
bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestä-
tigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist
die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsre-
gelung entsprechend anzuwenden.
§ 16
Transport der Proben
(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersu-
chungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere
durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12
Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport
die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.
(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen
Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauf-
tragen.
(3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf
deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die
Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Ab-
satzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.
(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit
der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für
die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport
auszurichten hat.
Abschnitt 3
Güteuntersuchung
und Mittelwertbildung
§ 17
Durchführung der Güteuntersuchung
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteun-
tersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß
den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen
wird.
§ 18
Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
(1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungs-
zeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle
Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ab-
lauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen
folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu über-
mitteln.
(2) Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhanden-
sein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von
über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter
oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 so-
matischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungs-
stelle den Abnehmer unverzüglich über das Vor-
handensein zu unterrichten. Anschließend hat der

Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu un-
terrichten. Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein
bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die
Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff
zu beziehen.
(3) Die Art und Weise der Unterrichtung nach Ab-
satz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersu-
chungsstelle zu vereinbaren. Dabei kann insbesondere
die Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Daten-
bank vorgesehen werden.
§ 19
Zulassung der
Untersuchungsstellen durch die Landesstellen
(1) Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung
durch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus,
dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteunter-
suchung
1. mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN
ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen
an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato-
rien“ oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN
EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkre-
ditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellenge-
setz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,
2. insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht
zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und
3. mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringunter-
suchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die
vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrich-
tung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufge-
fordert hat.
(2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle
zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über
die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Unter-
suchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der
Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die
für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkre-
ditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersu-
chungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersu-
chungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Un-
tersuchungsstelle.
(4) Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise
von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die
in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Gü-
teuntersuchungen zugelassen ist und die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise
erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser
Verordnung zugelassen. Bestehen Zweifel an der Erfül-
lung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abneh-
mer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass
die Anforderungen erfüllt sind.
(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine
Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vorneh-
men.
§ 20
Entzug, Ruhenlassen und
Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen
(1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Vorausset-
zungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie
die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die
Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige
Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Un-
tersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzu-
teilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zu-
lassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn
der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19
Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
(3) Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle
die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur
vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2
einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen
wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen las-
sen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersu-
chungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.
(4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-
nannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre
nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine
Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt
sind.
(5) Weist die Untersuchungsstelle spätestens
22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Lan-
desstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung ver-
fügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/
IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen.
Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulas-
sung durch Bescheid.
§ 21
Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
(1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen,
dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 be-
stimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.
Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtli-
ches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor,
kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
(2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landes-
stelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten
Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses
Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes
Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens
gleich geeignet ist. In dem Antrag sind von der Unter-
suchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1
nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann
die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungs-
verfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen.
Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren
1. für die Untersuchungsstelle und
2. für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden
Abnehmer
als Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet,
unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersu-
chungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.

§ 22
Mittelwertbildung
(1) Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerk-
male mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe
und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mit-
telwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu
bilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf
des Folgemonats vorgenommen werden. Fehlt ein Mit-
telwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monat-
liche Güteprüfung als nicht durchgeführt.
(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle
oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Unter-
suchungsstelle vornehmen lassen.
(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für
den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Unter-
suchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungs-
stelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilo-
gramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die
untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.
§ 23
Überschreiten oder Unterschreiten
der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gü-
temerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchun-
gen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimm-
ten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller
Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittel-
wertbildung und die Bewertung des jeweiligen Güte-
merkmals einzubeziehen.
(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerk-
mals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die
Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeit-
raum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgen-
den Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:
1. wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den
Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung,
einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme
der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichen-
der Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätz-
lichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
2. wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der
Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausrei-
chender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Trans-
port der Proben nicht möglich ist;
3. wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Un-
terabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt
und es dem Abnehmer nicht möglich ist, der Unter-
suchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Ver-
fügung zu stellen.
§ 24
Unterrichtung bei Unterschreitung
der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeu-
ger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen,
die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten
Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer
und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle da-
rüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen
Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.
(2) Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung
nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteunter-
suchung der Proben des Erzeugers in dem betreffen-
den Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle
vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn
zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob
die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Be-
rücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersu-
chungsstellen erreicht wurde. Die Unterrichtung der
Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf
des Kalendermonats zu erfolgen.
§ 25
Anderweitige Gütemerkmale;
Identifizierung von Hemmstoffen
(1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Ab-
satz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu
einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies
zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
(2) Die Vereinbarung muss bezüglich des anderwei-
tigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem
bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersu-
chungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung
festlegen. Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist
zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt
wird.
(3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil
der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwen-
den.
(4) Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Güte-
merkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses
Untersuchungsverfahren zu nutzen. Liegt keine derar-
tige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein
Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersu-
chungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert
ist.
(5) Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoff-
nachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter
Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe
anschließend dahingehend untersuchen, welcher
Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat.
Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissen-
schaftlich anerkannter Verfahren erfolgen. Das Ergeb-
nis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von
fünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden
Erzeuger mitzuteilen.
§ 26
Unterrichtung über
das verwendete Hemmstofftestsystem
(1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über
das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor
dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel
zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu
sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem ver-
wendet, bedarf es keiner Unterrichtung.
(2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben
von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Unter-
suchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach

der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftest-
system verwendet wird.
§ 27
Schnelltest auf Hemmstoffe
(1) Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in sei-
nem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb
ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest
auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und
Cephalosporine zu testen. Für den Schnelltest sind
Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3
Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die
von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltest-
arten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen
erstmaligen Verwendung mitzuteilen.
(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe
nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die
Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der
übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Ab-
schnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle
untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die
Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu ver-
wenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufge-
führten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemm-
stoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des
Schnelltests nachweisbar sind.
(4) Zur Durchführung der Untersuchung nach Ab-
satz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungs-
stelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemm-
stoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen
sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das
Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. Auf den Trans-
port der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entspre-
chende Anwendung.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1
werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte
Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet.
§ 28
Voruntersuchung auf Hemmstoffe
(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe
nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3
Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des
§ 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersu-
chen, wenn
1. diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für
den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt,
aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten
hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Unter-
suchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder
2. von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1
genannten Erzeugern Rohmilch übernommen wer-
den soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in
§ 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung
übermittelt werden kann.
(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuch-
ten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu
kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer
Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entspre-
chend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.
(3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Ab-
nehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzutei-
len:
1. die Art des verwendeten Schnelltests;
2. das für die Voruntersuchung verwendete Hemm-
stofftestsystem;
3. die Ergebnisse des Schnelltests und der Vorunter-
suchung.
(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Ab-
satz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchun-
gen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
§ 29
Untersuchungen im Rahmen
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks
Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst
wurde, auf ein Gütemerkmal
1. im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission
vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher
praktischer Modalitäten für die Durchführung der
amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den mensch-
lichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ur-
sprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl.
L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019,
S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde
oder
2. im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorge-
sehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeu-
gers
untersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakterio-
logische Eigenschaften und Gehalt an somatischen
Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersu-
chung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1
Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie
durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersu-
chungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2
und 3 vorgenommen wird.
(2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersu-
chung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses
Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, so-
fern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfah-
ren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersu-
chung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E
festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen an-
gerechnet werden.
(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersu-
chung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die
Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubezie-
hen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mit-
geteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalender-
monat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.

Abschnitt 4
Berechnung des
Kaufpreises für die Rohmilch
§ 30
Berechnung nach Güte
und Gewicht; Umrechnungsfaktor
(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch
nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilo-
gramm zu bezahlen.
(2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der
Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von
Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Um-
rechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.
§ 31
Milchgeldabrechnung
(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und
für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstel-
len, die folgende Angaben enthalten muss:
1. bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abneh-
mer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:
a) die Menge in Kilogramm;
b) den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berück-
sichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
c) den für die übernommene Menge zu zahlenden
Kaufpreis;
2. bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abneh-
mer von allen Erzeugern übernommen hat:
a) den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm
unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zu-
schläge;
b) den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt
eines Kilogramms;
c) den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm
mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem
Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksich-
tigung von Abschlägen und Zuschlägen;
3. die Werte, die der Berechnung des Durchschnitts-
kaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zu-
grunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm
Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß
besteht;
4. das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Er-
zeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.
(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des
Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Roh-
milch, insbesondere zwischen konventionell und öko-
logisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeld-
abrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die
Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließ-
lich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch
beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche
Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert
sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32
und 33 auszuweisen und zu begründen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nach-
vollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
1. über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in
die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden An-
gaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufneh-
men.
(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung
dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den
Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu
übermitteln.
§ 32
Abschläge auf den Kaufpreis
(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Ge-
samtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000
Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kauf-
preis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den
betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnach-
weis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalender-
monat wie folgt zu mindern:
1. um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoff-
nachweis;
2. um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden
weiteren Hemmstoffnachweis.
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die so-
matische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen
Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens
1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermo-
nat zu mindern.
§ 33
Zusätzliche Abschläge
sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können ne-
ben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Ab-
schläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies
gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach
§ 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige
Gütemerkmale beruhen.
(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im
Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf
den Kaufpreis vorgenommen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht,
Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer
anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.
§ 34
Abrechnung im Falle
einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
(1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat
der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung
über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu
erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleis-
tung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1
genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des
Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung
darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie
die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 35
Aufzeichnungspflichten der Abnehmer
(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ord-
nungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats
nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:
1. das Datum und die Dauer der Einführung;
2. die Methode und den Inhalt der Einführung;
3. die Namen der Personen, die die Einführung vorge-
nommen haben;
4. die Namen der Teilnehmer;
5. eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestell-
ten Nachweise.
(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines
Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteun-
tersuchung Folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen des Erzeugers;
2. das Datum der Probenahme;
3. den Namen des Probenehmers;
4. die Art der Konservierung der Probe;
5. die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm,
von der die Probe stammt;
6. das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung
der Probe.
(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf
Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durch-
führung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:
1. das Datum des Schnelltests;
2. Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur
Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch
stammt;
3. die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;
4. das Ergebnis des Schnelltests.
(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung in-
nerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die
für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteunter-
suchungen und die Berechnung des Mittelwerts auf-
zuzeichnen.
(5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur
Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Mo-
nats nach der Durchführung der Untersuchung Folgen-
des aufzuzeichnen:
1. den Namen des Erzeugers;
2. das Datum der Probenahme;
3. die Art der Konservierung der Probe;
4. das Datum der Güteuntersuchung;
5. das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur
Identifizierung des Hemmstoffs;
6. den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorge-
nommen hat;
7. die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.
§ 36
Aufzeichnungspflichten
der Veranstalter von Sachkunde-
lehrgängen und der Untersuchungsstellen
(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat
zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines
Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
1. das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2. die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3. die Namen der Personen, die den Lehrgang durch-
geführt haben;
4. die Namen der Teilnehmer;
5. eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestell-
ten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe in-
nerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der
Probe Folgendes aufzuzeichnen:
1. den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten
Erzeuger;
2. den Namen des Abnehmers, von dem die Probe
stammt;
3. das Datum des Eingangs;
4. die Art der Konservierung;
5. das Datum der Untersuchung;
6. die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich
aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologi-
schen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
7. die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich
der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von
Hemmstoffen;
8. das Ergebnis der Güteuntersuchung.
§ 37
Aufbewahrungspflichten
(1) Der Abnehmer hat
1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die
Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die
Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende
des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und
2. die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab
dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die
Prüfstelle aufzubewahren.
(2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat
die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab
dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewah-
ren.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu
der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen
nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Mo-
nats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den
Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehen-
den Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Mo-
nats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wur-
de, aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterla-
gen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen
Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 38
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-
mer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig durchführt,
2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2,
§ 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder
§ 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vorneh-
men lässt,
4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder
einen Nachweis nicht mit sich führt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2
oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage ver-
wendet,
7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1
Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3
oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2
Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung
oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens
nicht richtig beantragt,
9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage
prüft,
10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1
Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
stellt,
11. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht
sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit
der Probe nicht beeinträchtigt,
12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Ab-
satz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteun-
tersuchung vorgenommen wird,
13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Ab-
satz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
14. entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung
vornimmt,
15. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter-
schreitet,
17. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
untersuchen lässt,
19. entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anfertigt oder
20. entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte
Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
§ 39
Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023
anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die
Anforderungen an die Sachkunde und an den Nach-
weis der Sachkunde nach Landesrecht.
(2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage
des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli
2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung
als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss
bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19
Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Ab-
satz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der
entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Unter-
suchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt
keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landes-
stelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich
einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
chende Anwendung.

Anlage 1
(zu § 7 Absatz 2)
Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
A. A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n ( § 7 A b s a t z 2 S a t z 1 )
Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
I. Grundlegende Anforderungen
1. Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.
2. Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände,
die bei der Probenahme verwendet werden.
3. Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.
4. Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.
5. Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehler-
freie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme
zu verhindern.
6. Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fäl-
len:
a) Undurchführbarkeit der Probenahme;
b) Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;
c) technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.
II. Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme
1. Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der
Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser
und Reinigungslösung.
2. Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder
veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit
handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.
3. Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung ent-
sprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine
unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probe-
nahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der
Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.
4. Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebens-
mittelhygienerechts gekühlt ist.
5. Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl
und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.
6. Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile
einer Anlage zur Probenahme.
7. Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius.
Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis
8 Grad Celsius gelagert werden.
8. Schutz der Proben vor Verschmutzung.
9. Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger
ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregel-
mäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers,
von dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige
Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.
III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1. Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2. Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3. Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen,
Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.

B. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n b e i d e r V e r w e n d u n g v o n M i l c h s a m m e l w a g e n ( § 7
Absatz 2 Satz 2)
Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgen-
des zu beachten:
I. Grundlegende Anforderungen
1. Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.
2. Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen
Problemen.
II. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1. Die Reinigung und Desinfektion des Milchsammelwagens einschließlich der Anlage zur Probenahme
umfasst insbesondere die Reinigung aller milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen,
Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reini-
gung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden
Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu
verwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf
Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

Anlage 2
(zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1,
§ 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
Vorbemerkung: Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Ab-
schnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger. Eine Probe
kann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von
Hemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der
jeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird. Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen
die Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalender-
monats stammen.
A. F e t t g e h a l t
I. Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu unter-
suchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind.
II. Erfolgt die Abholung dauerhaft
1. nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von
Unterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem
Kalendermonat zu untersuchen, oder
2. in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von
Unterabschnitt I mindestens je zwei Proben vom Morgen- und Abendgemelk zu untersuchen; werden
mehr Proben untersucht, sind die Proben in gleicher Anzahl vom Morgen- und Abendgemelk zu neh-
men.
III. Das Ergebnis der Güteuntersuchung jeder Probe ist in Hundertstelprozent anzugeben.
B. E i w e i ß g e h a l t
I. Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu
untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind.
II. Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.
C. G e s a m t k e i m z a h l
Zur Feststellung der Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu
untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind.
D. H e m m s t o f f e
Zur Feststellung von Hemmstoffen sind mindestens zu untersuchen:
1. je Kalendermonat hinsichtlich der Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Makro-
lide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Ab-
schnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und
2. je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3
Abschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind.
E. G e h a l t a n s o m a t i s c h e n Z e l l e n
Zur Feststellung der somatischen Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu
untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind.
F. G e f r i e r p u n k t
Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu unter-
suchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind.
G. M i t t e l w e r t b i l d u n g
I. Der Mittelwert für den Fettgehalt und der Mittelwert für den Eiweißgehalt sind aus allen betreffenden
Ergebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats zu bilden. Hierbei ist mengengewichtet arith-
metisch vorzugehen. Der gebildete Mittelwert ist in Hundertstelprozent anzugeben.
II. Wird hinsichtlich des Fettgehaltes oder des Eiweißgehaltes die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen in
einem Kalendermonat unterschritten, ist statt des Ergebnisses dieser Güteuntersuchung der für den be-
treffenden Erzeuger gebildete Mittelwert des Vormonats heranzuziehen. Liegt der Mittelwert des Vormo-
nats nicht vor, ist der letzte für den betreffenden Erzeuger vorliegende Mittelwert eines Kalendermonats
zu verwenden, wobei dieser nicht älter als drei Kalendermonate sein darf. Liegt auch kein solcher Mittel-
wert vor, ist der Mittelwert zu verwenden, der sich für den Kalendermonat der Unterschreitung aus allen
Güteuntersuchungen des betreffenden Gütemerkmals ergibt, die der Abnehmer in Bezug auf die Rohmilch
sämtlicher Erzeuger, von denen er Rohmilch übernommen hat, hat vornehmen lassen. Fehlt mehr als eine
Güteuntersuchung, sind für jedes fehlende Ergebnis die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wird ein
Mittelwert auf der Grundlage der Sätze 1 bis 4 gebildet, ist ungewichtet arithmetisch vorzugehen.

III. Der Mittelwert für die Gesamtkeimzahl ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen
eines Kalendermonats und des Vormonats zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tau-
send gerundet anzugeben.
IV. Der Mittelwert des Gehaltes an somatischen Zellen ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteunter-
suchungen eines Kalendermonats und der beiden Vormonate zu bilden. Der gebildete geometrische Mit-
telwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.
V. Ein Mittelwert darf in folgenden Fällen nicht gebildet werden:
1. hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für einen Kalendermonat, wenn weniger als zwei Ergebnisse der Gü-
teuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder den Vormonat vorliegen;
2. hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen für einen Kalendermonat, wenn kein Ergebnis der
Güteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder für einen der beiden Vormonate vorliegt.
H. N i c h t v e r w e r t b a r k e i t v o n P r o b e n u n d U n t e r s u c h u n g s e r g e b n i s s e n
I. Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Unter-
suchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.
II. Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn
1. auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der
Transport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder
2. sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklär-
bare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen
des Erzeugers darstellt.
III. Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu be-
gründen.
IV. Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III doku-
mentierten Grundes mitzuteilen. Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindest-
anzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die
Lage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, falls auf
Grund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.
V. Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
damit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann. Wird
der Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betref-
fende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.
VI. Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf
dies der Zustimmung der Untersuchungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abneh-
mer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterab-
schnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet. Unterab-
schnitt III gilt entsprechend. Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber
dem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4,
§ 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2)
Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
Inhaltsverzeichnis
A. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
I. Amtliche Verfahren
1. Fettgehalt
2. Eiweißgehalt
3. Laktosegehalt
4. Gefrierpunkt
5. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
II. Alternative Verfahren
B. Gesamtkeimzahl
I. Amtliche Verfahren
1. Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren
2. Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen
II. Alternative Verfahren
C. Hemmstoffe
I. Allgemeine Anforderungen
1. Hemmstofftabelle
2. Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem
3. Mindestanforderungen an Analysemethoden
II. Amtliche Verfahren
1. Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside
a) Agar-Diffusions-Verfahren
b) Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus
2. Hemmstoffgruppe Aminoglykoside
3. Hemmstoffgruppe Makrolide und Licosamide, Sulfamide, Tetracycline und Chinolone
4. Hemmstoffgruppe Tetracycline
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
III. Alternative Verfahren
1. Allgemeines
2. Feststellung des Untersuchungsergebnisses
3. Mikrobiologisch basierte Verfahren
4. Kontrolle der Chargen
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
D. Gehalt an somatischen Zellen
I. Amtliche Verfahren
1. Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
2. Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
II. Alternative Verfahren
A. F e t t - , E i w e i ß - u n d L a k t o s e g e h a l t s o w i e G e f r i e r p u n k t
I. Amtliche Verfahren
1. Fettgehalt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung
des Fettgehaltes in Milch – Gravimetrisches Verfahren.
2. Eiweißgehalt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10/1: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestim-
mung des Stickstoffgehaltes in Milch- und Milcherzeugnissen – Teil 1: Kjeldahl-Verfahren und Berech-
nung des Rohproteingehaltes.

3. Laktosegehalt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-17: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung
des Lactose- und Galactosegehaltes von Milch und Milchprodukten – Enzymatisches Verfahren.
4. Gefrierpunkt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung
des Gefrierpunktes von Milch – Thermistor-Kryoskop-Verfahren.
5. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-78: Untersuchung von Lebensmitteln – Milch und
flüssige Milcherzeugnisse – Leitfaden für die Anwendung der Mittel-Infrarot-Spektroskopie (nach DIN
ISO 9622).
II. Alternative Verfahren
Keine.
B. G e s a m t k e i m z a h l
I. Amtliche Verfahren
1. Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 00.00-88/1: Untersuchung von Lebensmitteln – Horizonta-
les Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Teil 1: Koloniezählung bei 30 °C mittels Gussplatten-
verfahren.
2. Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-7: Bestimmung der Gesamtkeimzahl in Rohmilch –
Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen.
II. Alternative Verfahren
Keine.
C. H e m m s t o f f e
I. Allgemeine Anforderungen
1. Hemmstofftabelle
1 2 3
Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge
Hemmstoffgruppe Umfang des Nachweises
in µg/kg
1. Penicilline alle Hemmstoffe Benzylpenicillin / 4
Oxacillin / 30
Cloxacillin / 30
Amoxicillin / 4
Ampicillin / 4
2. Cephalosporine mindestens zwei Hemmstoffe Cefalexin / 100
Cefalonium / 20
Cefapirin / 60
Cefazolin / 50
mindestens ein Hemmstoff Cefoperazon / 50
Ceftiofur / 100
Cefquinom / 20
3. Aminoglykoside mindestens ein Hemmstoff Streptomycin / 200
Dihydrostreptomycin / 200
Gentamicin / 100
Kanamycin / 150
Neomycin / 1500

1 2 3
Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge
Hemmstoffgruppe Umfang des Nachweises
in µg/kg
4. Makrolide und Lincosamide mindestens ein Hemmstoff Erythromycin / 40
Tylosin / 50
Lincomycin / 150
Pirlimycin / 100
5. Sulfonamide mindestens ein Hemmstoff Sulfadimidin / 100*
Sulfadoxin / 100*
Sulfamethoxypyridazin / 100*
6. Tetracycline mindestens ein Hemmstoff Tetracyclin /100
Chlortetracyclin / 100
Oxytetracyclin / 100
7. Chinolone mindestens ein Hemmstoff Enrofloxacin / 100
Ciprofloxacin / 100
Marbofloxacin / 75
* Die Rückstände aller Hemmstoffe der Sulfonamidgruppe dürfen insgesamt 100 µg/kg nicht überschreiten.
2. Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem
Der Hemmstoffnachweis wird mittels eines Hemmstofftestsystems geführt. Das Hemmstofftestsystem
kann auf einem Untersuchungsverfahren oder mehreren Untersuchungsverfahren beruhen. Es muss
bezüglich der Hemmstoffe, die in der Hemmstofftabelle angeführt sind, den in Nummer 1 Spalte 2
ausgewiesenen Nachweisumfang enthalten. Für diese Hemmstoffe muss das Hemmstofftestsystem
mindestens die in Nummer 1 Spalte 3 angegebene Rückstandshöchstmenge nachweisen. Die Nach-
weisempfindlichkeit bezieht sich auf eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent, dass der
Hemmstoff in der Konzentration, die in der Spalte 3 für ihn festgelegt ist, nachgewiesen wird. Das
Hemmstofftestsystem kann auch Hemmstoffe erfassen, die nicht in der Hemmstofftabelle genannt
sind. Für solche Hemmstoffe legt die Hemmstofftabelle keine Rückstandshöchstmenge fest.
3. Mindestanforderungen an Analysemethoden
Jedes Hemmstofftestsystem muss die Mindestanforderungen für Analysenmethoden nach der
Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie
96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Er-
gebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) oder vergleichbarer Normen (etwa DIN EN ISO
13969:2004-11: Milch und Milchprodukte – Anleitung für die vereinheitlichte Beschreibung mikrobiolo-
gischer Hemmstofftests) erfüllen.
II. Amtliche Verfahren
1. Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside
a) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-5: Nachweis von Hemmstoffen in Sammel-
milch – Agar-Diffusions-Verfahren (Brillantschwarz-Reduktionstest);
b) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-11: Suchverfahren auf das Vorhandensein
von Antiinfektiva in Milch – Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus (Brillant-
schwarz-Reduktionstest).
2. Hemmstoffgruppe Aminoglykoside
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-70: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Strep-
tomycin- und Dihydrostreptomycin-Rückständen in Milch; Screeningverfahren mit ELISA im Mikrotiter-
system (ELISA).
3. Hemmstoffgruppen Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide, Tetracycline sowie Chinolone
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-85: Bestimmung von Rückständen der Antibiotika-
Gruppen – Macrolide, Lincosamide, Chinolone, Tetracycline, Sulfonamide und Trimethoprim in Milch –
HPLC-MS/MS-Verfahren (HPLC).

4. Hemmstoffgruppe Tetracycline
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-62: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Anti-
infektiva in Milch – Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus cereus (TTC-Reduktionstest).
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
Die Untersuchungsstelle hat ein amtliches Verfahren vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu
überprüfen, ob das amtliche Verfahren auch unter den Rahmenbedingungen der Untersuchungsstelle
hinreichend funktioniert. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
III. Alternative Verfahren
1. Allgemeines
Für den Nachweis der Hemmstoffe, die in Unterabschnitt II genannt sind, können neben den in Unter-
abschnitt II genannten Verfahren alle sonstigen Verfahren, die die Anforderungen des Unterabschnitts I
erfüllen, verwendet werden. Für die Hemmstoffe, die nicht in Unterabschnitt II genannt sind, müssen
Verfahren verwendet werden, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen.
2. Feststellung des Untersuchungsergebnisses
Das Untersuchungsergebnis kann ohne Gerät visuell oder mit einem Gerät, das hierfür validiert wurde,
festgestellt werden.
3. Mikrobiologisch basierte Verfahren
Bei mikrobiologisch basierten Verfahren können unterschiedliche Testkeime (etwa Geoacillus stearo-
thermophilus, Bacillus cereus oder Escherichia coli) und unterschiedliche Indikatoren (etwa Brillant-
schwarz, Bromkresolpurpur oder Triphenyltetrazoliumchlorid) verwendet werden.
4. Kontrolle der Chargen
Bezogen auf das jeweilige Hemmstofftestsystem dürfen nur solche Chargen verwendet werden, bei
denen der Nachweis über die in Unterabschnitt I Nummer 2 Satz 3 geregelten Rückstandshöchstmen-
gen gesondert bestätigt wird. Bei Bestätigung durch einen Positiv-Standard (etwa Benzylpenicillin
4 µg/kg für mikrobiologische Tests mit dem Testkeim Geobacillus stearothermophilus) ist zugleich
ein geeigneter Negativ-Standard zu definieren.
5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung
Die Untersuchungsstelle hat ein Hemmstofftestsystem vor der erstmaligen Verwendung dahingehend
zu überprüfen, ob es den in diesem Unterabschnitt aufgestellten Anforderungen genügt. Insbesondere
müssen der Untersuchungsstelle Unterlagen zur Überprüfung der Verfahren, die die Einhaltung der
Nachweisempfindlichkeit dokumentieren, vorliegen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
D. G e h a l t a n s o m a t i s c h e n Z e l l e n
I. Amtliche Verfahren
1. Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1: Untersuchung von Lebensmitteln – Zählung soma-
tischer Zellen in Rohmilch (fluoreszenzoptische Zählung).
2. Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-3: Zählung somatischer Zellen in Rohmilch; Mikro-
skopische Zählung somatischer Zellen.
II. Alternative Verfahren
Keine.

Artikel 2
Änderung der
Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
In § 14 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden
ist, werden die Wörter „Untersuchungen nach § 1 Absatz 1 der Milch-Güte-
verordnung“ durch die Wörter „Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güte-
prüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerk-
male nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüte-
verordnung durchgeführt werden“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I
S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2020
(BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 15 werden die Wörter „Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3
der Milch-Güteverordnung“ durch die Wörter „Abnehmer im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Ab-
nehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung
übernehmen“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 der Milch-Güteverordnung“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1
Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt und die Wörter „, sowie
den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132)
geändert worden ist, tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Januar 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 47. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f8ae0533dcb23f12….