Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.