§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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10.12.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630 396)
BGBl. 2012 I S. 2630
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.