§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-1 (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-2 (2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-3 (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.