Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-1 (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-2 (2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-3 (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/4#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.

§ 3 § 5