Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 56 § 57a