§ 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/84#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/84#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 84 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 30/25Markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei Waren im Ähnlichkeitsbereich; "wandernde Benutzungsfrist" mit EU-Recht im Einklang - H 15/Hecht H 15Zitiert von 2
- BGH, 06.02.2020 – I ZB 21/19Markenrechtliches Löschungsklageverfahren: Berechtigtes Interesse des Zeicheninhabers; Einschränkung ovn Oberbegriffen im Markenverletzungsverfahren; Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei Verwechslungsgefahr; Begünstigung schwacher Marken - INJEKT/INJEXZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 14.06.2011 – 6 U 34/10
- BPatG, 11.02.2003 – 27 W (pat) 366/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.