Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/84#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/84#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 83 § 85