Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 57 Ausschließung und Ablehnung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/57#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten und Beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/57#abs-2 (2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.

§ 56 § 58