Gesetze / Wahrnehmungsverordnung
WahrnV§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen
Stand: 28.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/5#abs-1 (1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/5#abs-2 (2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 WahrnV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 01.03.2011 – 24 W (pat) 506/11Markenbeschwerdeverfahren – zum Existentwerden eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses – Unterschriftserfordernis - kein beschwerdefähiger Beschluss – keine Beendigung des patentamtlichen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – formelle Beschwer – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 3
- BPatG, 23.10.2007 – 33 W (pat) 68/05
- BPatG, 01.10.2002 – 33 W (pat) 114/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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15.10.2008 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I 1995)
BGBl. 2008 I S. 1995
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.